Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage der Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 HeimG, wenn der Heimträger eine GmbH ist, welche das Pflegeheim von einer Stiftung gemietet hat und der Heimbewohner die Stiftung testamentarisch zum Erben einsetzt.

2. Zur Frage der Anfechtbarkeit einer solchen letztwilligen Verfügung, falls der Heimbewohner irrig der Auffassung war, die Stiftung sei Heimträger oder habe zumindest auf diesen maßgeblichen Einfluss.

 

Normenkette

BGB §§ 134, 1937, 2078; HeimG § 14 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München II (Beschluss vom 07.01.2003; Aktenzeichen 6 T 5733/02)

AG Weilheim (Beschluss vom 27.08.2002; Aktenzeichen OB VI 134/01)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluss des LG München II vom 7.1.2003 aufgehoben.

II. Die Sache wird an das LG München II zu neuer Behandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Die am 25.3.2001 im Alter von 86 Jahren ohne Abkömmlinge verstorbene Erblasserin war nicht verheiratet. Die Erblasserin hatte eine Schwester, die Beteiligte zu 3); die Beteiligte zu 2) ist deren Tochter.

Die Erblasserin befand sich seit 15.1.2001 in stationärer Krankenhausbehandlung. Für die Zeit ab Mitte Februar/Anfang März 2001 hatte sie die Zusage erhalten, in das Altenheim St. aufgenommen zu werden. Eine Rückkehr der Erblasserin aus dem Krankenhaus in ihre bisherige Wohnung war aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Um die Zeit zwischen der nach dem 24.1.2001 anstehenden Entlassung aus der stationären Krankenhausbehandlung und der Aufnahme in das Altenheim St. zu überbrücken, schloss die Erblasserin unter dem Datum des 25.1.2001 einen Vertrag für Kurzzeitpflege im A-Haus, einer Kurzzeitpflegeeinrichtung. Träger dieser Kurzzeitpflegeeinrichtung ist die ökumenische Sozialstation für den Landkreis, die in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird. Eigentümerin des A-Hauses und Vermieterin der Räume, in denen die ökumenische Sozialstation die Kurzzeitpflegeeinrichtung betreibt, ist die A-Stiftung (Beteiligte zu 1)), eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, mit dem Stiftungszweck „Förderung der Alten-, Kranken- und Behindertenpflege i.S.d. Caritas der katholischen Kirche”. Die Beteiligte zu 1) ist nicht Gesellschafter der in der Rechtsform einer GmbH betriebenen ökumenischen Sozialstation. Vorsitzender des aus sieben Personen bestehenden Stiftungsvorstandes der Beteiligten zu 1) ist der Beteiligte zu 4). Dieser hat in Vertretung der Erblasserin den mit der ökumenischen Sozialstation geschlossenen Kurzzeitpflegevertrag unterschrieben.

Im A-Haus lebte die Erblasserin im Zeitraum vom 25.1.2001 bis 27.2.2001. Danach wurde sie entspr. der ihr erteilten Zusage in das Altenheim St. aufgenommen.

Während ihres Krankenhausaufenthalts errichtete die Erblasserin am 20.1.2001 ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament, das auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

„Nach Abzug der Kosten für Beerdigung u. Haushaltauflösung soll mein Vermögen wie folgt aufgeteilt werden:

10 % für B. (Beteiligte zu 2)) …

90 % für A-Stiftung (Beteiligte zu 1))

meinen Schmuck soll B. (Beteiligte zu 2)),

Haushaltsgegenstände, Möbel, Teppiche, etca. soll die A-Stiftung (Beteiligte zu 1)) bekommen.

Testamentsvollstreckung soll Pfarrer C (Beteiligter zu 4)) vollziehen.”

Der Beteiligte zu 4) hat am 23.2.2003 erklärt, er werde das Amt des Testamentsvollstreckers nicht ausüben.

Die Beteiligte zu 1) beantragte durch die Beteiligten zu 5) und 6) als vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder, gestützt auf das Testament vom 20.1.2001, die Erteilung eines Erbscheins, demzufolge die Erblasserin von der Beteiligten zu 1) zu 9/10 und von der Beteiligten zu 2) zu 1/10 beerbt worden ist. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind diesem Erbscheinsantrag entgegengetreten. Sie machten geltend, die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) sei wegen Verstoßes gegen die jedenfalls analog anzuwendende Vorschrift des § 14 Abs. 1 HeimG nichtig. Die Erblasserin habe sich bei Abfassung des Testaments in einer Zwangslage befunden, da sie aus Gesundheitsgründen nicht in ihre Wohnung habe zurückkehren können, andererseits der Platz im Altenheim St. noch nicht zur Verfügung gestanden habe. Sie sei deshalb dringend auf die Aufnahme in die Kurzzeitpflegeeinrichtung im A-Haus angewiesen gewesen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Erblasserin bei Abfassung des Testaments subjektiv der irrigen Auffassung gewesen sei, Träger der Kurzzeitpflegeeinrichtung im A-Haus sei die gleichnamige Stiftung. Im Hinblick auf die Nichtigkeit der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) beantragten die Beteiligten zu 2) und 3) die Erteilung eines Erbscheins dahingehend, dass gesetzliche Erbfolge eingetreten sei.

Das AG – Nachlassgericht – hat mit Beschluss vom 27.8.2002 die Erteilung eines Erbscheins gem. dem Antrag der Beteiligten zu 1 in Aussicht gestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) hat das LG mit Beschluss vom 7.1.2003 zurückgewiesen. Daraufhin erteilte das N...

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