Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 654/91)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 1778/93)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 19. Oktober 1993 abgeändert wie folgt:

Der Eigentümerbeschluß vom 11. Juli 1991 zu Tagesordnungspunkt 1 wird hinsichtlich der Entlastung des Verwalters in vollem Umfang und hinsichtlich der Jahresabrechnung (Gesamtabrechnung und Einzelabrechnungen für alle Wohnungseigentümer) bis auf den Posten Heizungs- und Warmwasserkosten für ungültig erklärt.

II. Im übrigen bleibt der Antrag des Antragstellers abgewiesen und wird seine sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

III. Die Antragsgegner zu 1 und 2 haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Verfahren im ersten Rechtszug wird bis 13.3.1992 auf 14 000,– DM, ab dem 14.3.1992 auf 13 000,– DM, der Geschäftswert für das Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 10 000,– DM festgesetzt; der Beschluß des Landgerichts wird in Nr. VII insoweit abgeändert.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und seine Ehefrau sowie die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer aus 16 Wohnungen bestehenden Wohnanlage mit Tiefgarage, die von der Antragsgegnerin zu 2 bis Ende 1992 verwaltet wurde. Jetzt ist die weitere Beteiligte Verwalterin.

Am 11.7.1991 genehmigten die Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt (TOP) 1 „die von der Verwaltung vorgelegte Gesamt- und Einzelabrechnung für 1990” und erteilten der Verwaltung „für deren gesamte Tätigkeit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr” die Entlastung. Ferner beschlossen die Wohnungseigentümer unter TOP 5, die Verwaltung zu ermächtigen, bei Gerichtsverfahren gegen die Wohnungseigentümer – einschließlich Beschlußanfechtungsverfahren – die Wohnungseigentümer zu vertreten und einen Rechtsanwalt zu beauftragen; unter TOP 6 beschlossen sie außerdem die künftige Erhebung einer Umzugspauschale für jeden Ein- und Auszug in der Wohnanlage.

Zu TOP 1 hatte die Antragsgegnerin zu 2 jedem Wohnungseigentümer ein Blatt zugeschickt, auf dem der Miteigentumsanteil für die betreffende Wohnung in Tausendsteln sowie die beheizte Wohnfläche angegeben sind. Es folgt dann eine vierspaltige Aufstellung. Die erste Spalte ist überschrieben mit „Kostenart”, die zweite mit „Gesamtbetrag”, die dritte mit „Aufgeteilt nach” und die vierte mit „Einzelbetrag”. Nicht bei allen Kostenarten ist ein Betrag in Spalte 2 eingetragen; außerdem fehlt die Angabe der Summe. In Spalte 3 ist angegeben entweder „Tausendstel” oder „einzeln” und bei den „Betriebskosten Garage” das Wort „Garage”. In Spalte 4 sind die Einzelbeträge zu einer Summe zusammengefaßt. Unten folgen dann in Spalte 2 Beträge, die den Abrechnungssaldo des Vorjahres und die Wohngeldvorauszahlungen des jeweils betroffenen Wohnungseigentümers wiedergeben. Der Saldo aus diesen beiden Beträgen wird der Summe der Einzelbeträge gegenübergestellt und so ein Guthaben oder eine Schuld zum 31.12.1990 errechnet. Nach einem Querstrich wird die Entwicklung der Rücklagen für das Wohngebäude und die Wascheinrichtungen mitgeteilt. Daneben erhielten die Wohnungseigentümer von einem Abrechnungsunternehmen eine Abrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten, aus der nur der Endbetrag für den einzelnen Wohnungseigentümer in die Abrechnung der Verwalterin übernommen wurde.

Am 12.8.1991, einem Montag, hat der Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 1 und 6 für ungültig zu erklären und zu TOP 5 festzustellen, daß dadurch nicht beschlossen sei, etwaige Verfahrenskosten auf alle Wohnungseigentümer umzulegen. Den Feststellungsantrag zu TOP 5 hat der Antragsteller alsbald wieder zurückgenommen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 28.12.1992 den Eigentümerbeschluß zu TOP 6 für ungültig erklärt und die Anträge im übrigen abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht mit Beschluß vom 19.10.1993 den Eigentümerbeschluß vom 11.7.1991 zu TOP 1 hinsichtlich der Verwaltungsabrechnung 1990 in den Positionen Hausgeld und Hausgeldzahlungen des Antragstellers, Verwalterkosten, Mehrwertsteuer Verwalterkosten, Verwalterkosten Garage und Mehrwertsteuer Verwalterkosten Garage und hinsichtlich der Entlastung des Verwalters in gleichem Umfang für ungültig erklärt. Im übrigen hat es die Anträge abgewiesen und die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel weiter, den Eigentümerbeschluß zu TOP 1 in vollem Umfang für ungültig zu erklären.

II.

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist bis auf die Abrechnung über die Heizkosten begründet und führt im wesentlichen zur Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 1.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Eigentümerbeschluß zu TOP 1 sei hinsichtlich der Verw...

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