Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Leitsatz (amtlich)

Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf ordnungsmäßige Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, die eine Instandsetzung in angemessener Zeit einschließt. Dem Verwalter obliegt es, die Wohnungseigentümer auf die Notwendigkeit einer Instandsetzungsmaßnahme hinzuweisen und eine Beschlußfassung der Wohnungseigentümer herbeizuführen sowie gefaßte Eigentümerbeschlüsse auszuführen. Verletzen die Wohnungseigentümer die ihnen obliegende Instandsetzungspflicht, können sich Schadensersatzansprüche eines Wohnungseigentümers ergeben.

 

Normenkette

WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2, § 27 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Beschluss vom 07.02.2002; Aktenzeichen 60 T 1972/01)

AG Landshut (Aktenzeichen 14 UR II 4/01)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Landshut vom 7. Februar 2002 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert wird auf 5.080 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin ist Wohnungseigentümerin in einer Wohnanlage, die 1966 errichtet wurde und an der 1994 Wohnungseigentum begründet wurde. Die Wohnung der Antragstellerin liegt im 3. Obergeschoß. Darüber befindet sich eine Wohnung mit Dachterrasse.

Die Antragsgegnerin zu 1 war Verwalterin. Sie wurde am 26.10.2000 als Verwalterin abberufen. Am 16.11.2000 wurde die Antragsgegnerin zu 2 zur Verwalterin bestellt.

In der Wohnung der Antragstellerin traten Feuchtigkeitsschäden auf, die die Wohnung unvermietbar machten.

Am 10.12.1996 beschlossen die Wohnungseigentümer, eine Gesamt Sanierung der Dachfläche und Dachterrasse durchzuführen, bis zum Frühjahr 1997 Kostenangebote einzuholen und in Absprache mit dem Verwaltungsbeirat die Aufträge zu vergeben. Dieser Eigentümerbeschluß wurde nicht angefochten.

In der Folgezeit beantragte der Eigentümer der Dachterrassenwohnung über der Wohnung der Antragstellerin, am 10.12.1996 gefaßte Eigentümerbeschlüsse für nichtig zu erklären und eine große Zahl von Eigentümerbeschlüssen, die in der Eigentümerversammlung vom 14.7.1998 gefaßt wurden, für ungültig zu erklären. Außerdem stellte er zahlreiche weitere Anträge, auch im Zusammenhang mit der Sanierung des Daches. Insbesondere beantragte er, alle Maßnahmen in bezug auf die Dachsanierung zu untersagen. Die Anträge wurden durch Beschluß des Senats vom 30.5.2000 (2Z BR 185/99) abschließend verbeschieden. Auf diesen Beschluß wird Bezug genommen. In dem Beschluß hat der Senat festgestellt, daß der Eigentümerbeschluß vom 10.12.1996 über die Dachsanierung nicht nichtig sei. Der Antrag, alle Maßnahmen zur Dachsanierung zu untersagen, sei zu Recht abgewiesen worden. Die übrigen Wohnungseigentümer und die Antragsgegnerin zu 1 seien durch das Verhalten des Eigentümers der Dachterrassenwohnung nicht gehindert gewesen, die Gesamtsanierung zügiger durchzuführen. Denn ein Eigentümerbeschluß sei solange wirksam, bis er rechtskräftig für ungültig erklärt sei.

Am 5.3.2001 stellten die Wohnungseigentümer den Eigentümerbeschluß vom 10.12.1996 klar und beschlossen, daß, nachdem größere Teile des Dachs saniert worden seien, bei Auftreten eines Wasserschadens in den jeweils betroffenen Wohnungen die darüberliegenden Flächen in entsprechendem Umfang wie bisher zu sanieren seien. Dieser Eigentümerbeschluß wurde im November 2001 rechtskräftig für ungültig erklärt.

Die Antragstellerin verlangt von den Antragsgegnerinnen den Mietausfall als Schadensersatz, weil die Antragsgegnerinnen es unterlassen hätten, nach dem Beschluß des Senats vom 30.5.2000 die Sanierung des Daches zügig durchzuführen. Die Antragstellerin hat beantragt, die Antragsgegnerin zu 1 zur Zahlung von 5.400 DM zu verpflichten; ferner hat sie beantragt, die Antragsgegnerin zu 2 zu verpflichten, ab 1.1.2001 monatlich im Voraus 900 DM, vorläufig bis 31.12.2001, längstens bis zur Gesamt Sanierung der Dachterrasse zu bezahlen; außerdem hat sie einen Hilfsantrag gestellt.

Das Amtsgericht hat am 28.6.2001 die Antragsgegnerin zu 1 zur Zahlung von 3.240 DM verpflichtet und im übrigen die Anträge abgewiesen. Die Antragstellerin hat dagegen sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, die Antragsgegnerin zu 1 zur Zahlung von 4.896,86 DM zu verpflichten und die Antragsgegnerin zu 2 zur Zahlung vom monatlich 827,89 DM ab 1.1.2001, vorläufig bis 31.12.2001, längstens bis zur Gesamtsanierung der Dachterrasse.

Am 31.10.2001 schlossen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1 einen Vergleich. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 7.2.2002 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen, soweit sie eine Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin zu 2 zum Gegenstand hatte. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese Schadensersatz für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2001 in Höhe von 5.079,52 Euro geltend macht.

 

Entsc...

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