Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 22.04.1998; Aktenzeichen 14 T 9865/93)

AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 23/93)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. April 1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß außergerichtliche Kosten im ersten und zweiten Rechtszug nicht zu erstatten sind.

II. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8 185 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist der frühere Verwalter, die übrigen Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; der Antragsgegnerin gehört die Wohnung Nr. 6.

In § 20 der Gemeinschaftsordnung (GO) vom 29.8.1986 heißt es:

… Weiterhin wird festgestellt, daß hinsichtlich der Wohnungen 3, 4, 5, 6, 7 und 8 die in dem Aufteilungsplan eingezeichneten Balkone noch nicht vorhanden sind.

Dem Anbau der Balkone an den Wohnungen Nr. 3, 4, 5, 6, 7 und 8 wird heute bereits zugestimmt.

Die jeweiligen Eigentümer der genannten Wohnungen sind zur Kostentragung bezüglich des Anteils des an ihren Wohnungen zu errichtenden Balkones verpflichtet.

Die Balkone sind bis spätestens 30. Juni 1988 zu errichten.

Der jeweilige Verwalter wird bereits jetzt unwiderruflich beauftragt, die entsprechenden Aufträge nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu vergeben.

Klargestellt wird, daß sich die jeweiligen Eigentümer der Wohnungen 1, 2, 9 und 10 an den Kosten der Errichtung der Balkone nicht zu beteiligen haben.

Weiterhin wird der Renovierung der Fassade zugestimmt.

Die Ausführung soll frühestens nach dem 31. Dezember 1988 erfolgen.

Die Balkone wurden nicht, wie in der Teilungserklärung vorgesehen, bis 30.6.1988 angebracht. Nach langen Auseinandersetzungen zwischen den Wohnungseigentümern, ob und wie die Balkone anzubauen sind, erteilte der Antragsteller schließlich erst im Jahr 1992 im Namen aller Wohnungseigentümer einer Fachfirma den Auftrag zur Balkonerrichtung. Mit Rechnung vom 20.12.1992 verlangte diese Firma von der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Durchführung des Auftrags einen Betrag von 51 652 DM. Der Antragsteller forderte daraufhin die Antragsgegnerin auf, 1/6 der Rechnungssumme, also 8 607 DM, an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu bezahlen. Nachdem die Antragsgegnerin die Zahlung verweigert hatte, überwies der Antragsteller vom Gemeinschaftskonto den Betrag von 8 607 DM an die Baufirma.

Der Antragsteller hat beim Amtsgericht in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümer beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, 8 607 DM nebst Zinsen an die Wohnungseigentümer zu bezahlen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 22.10.1993 den Antrag wegen fehlender Verfahrensführungsbefugnis des Antragstellers abgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und seinen beim Amtsgericht gestellten Antrag wiederholt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 22.4.1998 den Beschluß des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, daß die Antragsgegnerin den Antragsteller von Ansprüchen der weiteren Beteiligten in Höhe von 8 185,26 DM nebst Zinsen freizustellen hat. Den Antrag im übrigen hat es abgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin. Der Antragsteller hat die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde beantragt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Antragsteller könne nicht in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümer von der Antragsgegnerin Zahlung verlangen. Die Wohnungseigentümer hätten nämlich keinen eigenen Zahlungsanspruch gegen die Antragsgegnerin. Auch habe der Antragsteller seinen Zahlungsanspruch gegen die Antragsgegnerin nicht an die Wohnungseigentümer mit der Folge abgetreten, daß er diesen Anspruch in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümer geltend machen könne. Die Antragsgegnerin sei jedoch verpflichtet, den Antragsteller von Ansprüchen der weiteren Beteiligten in Höhe von 8 185,26 DM freizustellen. Dies ergebe sich aus folgendem:

Der Antragsteller habe aufgrund der in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Ermächtigung den Auftrag zur Balkonerrichtung erteilt. Die beauftragte Baufirma sei vertrauenswürdig gewesen und habe das preisgünstigste Angebot unterbreitet. Die Antragsgegnerin habe zwar eine Ausführung der Balkone in Stahl gewünscht. Der Antragsteller sei aber nicht gehindert gewesen, einen Auftrag zur Errichtung von Holzbalkonen zu erteilen; weder aus der Gemeinschaftsordnung noch aus den Bauplänen ergäbe sich nämlich, daß nur eine Stahlkonstruktion in Betracht komme. Der Auftrag zur Balkonerrichtung sei zwar erst nach Ablauf der in der Gemeinschaftsordnung genannten Frist erteilt worden, dies sei aber unerheblich. Balkonerrichtung und Fassadenrenovierung müßten im Zusammenhang gesehen werden. Durch das Festlegen von Zeitpu...

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