Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

 

Verfahrensgang

AG Cham (Aktenzeichen UR II 10/92)

LG Regensburg (Aktenzeichen 7 T 403/92)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 3. August 1993 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für alle Rechtszüge wird auf jeweils 9 400 DM festgesetzt; der Beschluß des Landgerichts vom 18. August 1993 und Nr. 3 des Beschlusses des Amtsgerichts Cham vom 11. November 1993 werden dementsprechend abgeändert.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus 12 Wohnungen bestehenden Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Dem Antragsteller gehört die Wohnung Nr. 7. In der Eigentümerversammlung vom 19.6.1992 beschlossen die Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt 1 („Jahresabrechnung 1991”) die Entlastung der Verwalterin und der Mitglieder des Verwaltungsbeirats, zu Tagesordnungspunkt 2 den Wirtschaftsplan 1992 (Gesamtwirtschaftsplan und auf jeden Wohnungseigentümer entfallende Beträge).

Die Jahresabrechnung 1991 weist unter den Nummern I bis V verschiedene Ausgabenposten (Betriebskosten, Instandsetzungskosten, Rücklagenbildung, Dienstleistungskosten und Heizungskosten) auf, die in einer Summe von 34 942,27 DM zusammengefaßt sind. Es folgen die Gesamteinnahmen, ein offener Betrag aus der Gesamtabrechnung 1991 Wohnung 11 und der Stand der Rücklagen. Anschließend ist unter einem Querstrich vermerkt:

Einnahmen

Vorauszahlung Gerichts- und Anwaltskosten geleistet von 919,068/1000 ohne Wohnung Nr. 7 = 80,932/1000

6

000

DM

Gerichts- und Anwaltskosten

Umlage auf 919,068/1000 ohne Wohnung Nr. 7 = 80,932/1000

1

715,85

DM

Der Wirtschaftsplan 1992 weist unter „Einnahmen” einen Gesamtbetrag von 36 108 DM und unter „Ausgaben” einen sich aus 9 Einzelposten ergebenden Betrag von 36 888,76 DM aus. Nach einem Querstrich folgt unter „Einnahmen Vorauszahlung Gerichts- und Anwaltskosten” ein Betrag von 6 000 DM, bei dem vermerkt ist „11 Wohnungen = 919,068/1000 ohne Wohnung Nr. 7 = 80,932/1000”. Das Blatt schließt mit der Position „Ausgaben Gerichts- und Anwaltskosten” zu 6 000 DM und demselben Zusatz wie bei den Einnahmen. In der folgenden „Wohngeldberechnung 1992” werden der im Wirtschaftsplan ausgewiesene Gesamtbetrag der Wohngelder sowie 120 DM weitere Einnahmen auf die 12 Wohnungen nach Monats- und Jahresbeträgen aufgeteilt; in zwei weiteren Spalten werden die 6 000 DM Gerichts- und Anwaltskosten auf 11 Wohnungen ohne die Wohnung des Antragstellers verteilt.

Der Antragsteller hat am 20.7.1992 beim Amtsgericht beantragt, die Eigentümerbeschlüsse zu Tagesordnungspunkt 1 und 2 für ungültig zu erklären. Er begründet die Anfechtung damit, daß die Verwalterin Gerichts- und Anwaltskosten eines Wohnungseigentumsverfahrens zu Unrecht aus dem gemeinschaftlichen Guthaben bestritten sowie Einnahmen und Ausgaben dafür im Wirtschaftsplan vorgesehen habe. Diese Kosten hätten mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nichts zu tun.

Das Amtsgericht hat die Anträge mit Beschluß vom 11.11.1992 abgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 3.8.1993 zurückgewiesen. Der Antragsteller hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Es gebe keinen Grund, den Eigentümerbeschluß zu TOP 1 für ungültig zu erklären. Die Jahresabrechnung entspreche den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Kosten von Wohnungseigentumsverfahren und damit im Zusammenhang stehende Einnahmen müßten in die Jahresgesamtabrechnung eingestellt werden, wenn der Verwalter die erforderlichen Gelder dem gemeinschaftlichen Konto entnommen habe. Der Verwalter müsse für Kosten solcher Rechtsstreitigkeiten kein besonderes Konto anlegen. Erforderlich sei nur, die Umlagen für solche Kosten getrennt von den sonstigen Einnahmen aufzuführen, wie es hier geschehen sei.

Auch der Wirtschaftsplan 1992 sei nicht zu beanstanden. Nachdem jedes Jahr mit der Beschlußanfechtung eines bestimmten Wohnungseigentümers zu rechnen sei, handle die Verwalterin durchaus pflichtgemäß, wenn sie zusammen mit dem Wirtschaftsplan eine Sonderumlage für die Kosten laufender oder künftiger Wohnungseigentumsverfahren zur Abstimmung stelle.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Der Beschluß des Landgerichts ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht deshalb aufzuheben, weil es die Sache nicht an das Amtsgericht zurückverwiesen hat.

Das Amtsgericht hat zwar ausweislich der Niederschrift in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt und damit das Gesetz verletzt (vgl. BayObLGZ 1988, 436; BayObLG NJW-RR 1993, 85/86; OLG Hamm OLGZ 1988, 185; KG NJW-RR 1990, 456). Aber selbst wenn sein Verfahren damit an einem absoluten Aufhebungsgrund im Sinne von §...

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