Überblick

Das bayerische Volksbegehren für einen 6-jährigen Mietenstopp ist vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe gescheitert. Die Beschwerde der Initiatoren sei unbegründet. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof wies im Juli 2020 eine Klage auf Zulassung des Volksbegehrens "Sechs Jahre Mietenstopp" ab – wegen der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Freistaats. Mietrecht sei Sache des Bundes. Daraufhin reichten die Initiatoren Beschwerde beim BVerfG ein. Ziel war es, das Urteil aufheben zu lassen, mit dem das Volksbegehren in Bayern gestoppt worden ist.

Nun hat auch das BVerfG abgelehnt und den Fall nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde sei unbegründet, hieß es in dem am 2.2.2022 veröffentlichten, nicht anfechtbaren Beschluss aus Karlsruhe. Der Beschwerde komme keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu.

Ziel des Volksbegehrens war, die Mieten bei Staffel- und Indexmietverträgen in 162 bayerischen Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt für 6 Jahre mithilfe eines entsprechenden Gesetzes einzufrieren.

BVerfG: Mietrecht ist Sache des Bundes

Am 16.7.2020 folgte der Bayerische Verfassungsgerichtshof der Rechtsauffassung des Innenministeriums und verweigerte die Zulassung des Volksbegehrens "Mietenstopp" (BayVerfGH, Urteil v. 16.7.2020, 32-IX-20): Nach Auffassung von Ministerium und Gericht hat das Land keine Gesetzgebungskompetenz. Mietrecht sei im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und damit Bundesrecht.

In diesem Bereich sei der Bundesgesetzgeber bereits mit Regelungen wie der Mietpreisbremse (§ 556d BGB) tätig geworden. Von den bundesrechtlichen Ermächtigungen der Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur abgesenkten Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen und zur Mietpreisbremse bei Neuvermietungen habe die bayerische Regierung Gebrauch gemacht, so das Gericht.

3 Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs haben damals laut einer Mitteilung des Gerichts aber die Mindermeinung vertreten, das Volksbegehren hätte zugelassen werden müssen: Es seien "beachtliche Argumente dafür vorgebracht worden", dass der Gesetzentwurf des Volksbegehrens mit Bundesrecht vereinbar sein könnte.

Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) begrüßte den höchstrichterlichen Beschluss. Das Gericht habe damit die Rechtsauffassung der bayerischen Landesregierung bestätigt. "Mietrecht ist Sache des Bundes. Daher fehlt dem Freistaat für Begrenzungen der Miethöhe die Gesetzgebungsbefugnis", sagte Herrmann. Aus dem gleichen Grund hat das BVerfG schon im April 2021 den Berliner Mietendeckel gekippt.

BVerfG, Beschluss v. 21.12.2021, 2 BvR 1844/20

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