Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwirkung des Anspruchs auf Nachforderung von Beiträgen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Dem Recht der Verwirkung ist wesenseigen, daß es sich bei ihr nur um Fälle des Rechtsmißbrauchs handeln kann, die auf Tatbeständen und Rechtsfolgen einer illoyalen Verzögerung der Rechtsausübung beruhen, und deshalb der bloße Zeitablauf den Rechtsverlust durch Verwirkung allein nicht herbeiführen kann; es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, welche die späte Ausübung des Rechts mit der Wahrung von Treu und Glauben als nicht vereinbar und dem Rechtspartner gegenüber wegen des illoyalen Verhaltens des Berechtigten nicht als zumutbar erscheinen lassen.

2. Allgemeine Äußerungen eines Betriebsprüfers binden die KK als Einzugsstelle der Sozialversicherungsbeiträge nicht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649565

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