rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Würzburg (Entscheidung vom 07.11.1995; Aktenzeichen S 11 Vs 58/94)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 07.11.1995 wird zurückgewiesen.

II. Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) weiterhin ein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 50 und die Merkzeichen G, B und RF zustehen.

Bei der Klägerin waren ursprünglich mit Bescheid vom 29.12.1988 mit einem GdB von 40 anerkannt: 1. Labiler Bluthochdruck bei psychovegetativer Stigmatisation und Mitralklappenprolaps 2. Rezidivierendes Lumbalsyndrom bei Skoliose und Beckenschief- stand 3. Sehminderung beidseits.

Eine Neufeststellung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 01.06.1990 ab. Im Widerspruchsverfahren stellte der Beklagte nach versorgungsärztlicher Untersuchung durch den Nervenarzt Dr ... (Gutachten vom 08.11.1991) und die Augenärztin Dr ... (Gutachten vom 29.06.1992) mit Abhilfebescheid vom 04.09.1992 als Behinderungen mit einem GdB von 100 fest: 1. Sehminderung beidseits mit Gesichtsfeldeinschränkung 2. Persönlichkeitsstörung mit funktionellen Manifestationen 3. Labiler Bluthochdruck, Mitralklappenprolaps 4. Rezidivierendes Lumbalsyndrom bei Skoliose und Beckenschief- stand. Die Merkzeichen B, G, H und RF wurden zuerkannt.

Im Widerspruchsverfahren begehrte die Klägerin zusätzlich die Zuerkennung der Merkzeichen aG und Bl. Mit Schreiben vom 19.08.1993 hat der Beklagte die Klägerin zur Teilnahme an einer augenärztlichen Untersuchung in einer Universitätsklinik aufgefordert, da erhebliche Zweifel an der bisherigen Einstufung der Sehbehinderung bestanden. Für den Fall der Verweigerung kündigte der Beklagte den Entzug der Leistung an. Die Versorgungsärzte Dr ... und Dr ... gingen in ihren Stellungnahmen vom 10.11.1993 davon aus, dass die Anerkennung der Sehminderung "sicher unrichtig" bzw "unzweifelhaft unzutreffend" sei. Nachdem die Klägerin diese Untersuchung verweigerte, hob der Beklagte den Bescheid vom 04.09.1992 nach § 66 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) mit Bescheid vom 04.01.1994 teilweise auf. Er stellte nunmehr als Behinderungen mit einem GdB von 50 ab 01.02.1994 fest: 1. Persönlichkeitsstörung mit funktionellen Manifestationen 2. Labiler Bluthochdruck, Mitralklappenprolaps 3. Rezidivierendes Lumbalsyndrom bei Skoliose und Beckenschief- stand 4. Minderung der zentralen Sehschärfe auf 0,5 beiderseits. Die Merkzeichen B, G, H und RF entzog er.

Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27.01.1994).

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg hat die Klägerin zunächst die (Weiter-)Gewährung eines GdB von 100 und die Zuerkennung der Merkzeichen B, aG, G, H, RF und Bl begehrt. Mit Schreiben vom 21.03.1995 hat sie das Klagebegehren bezüglich des Merkzeichens Bl nicht aufrechterhalten, schließlich nur noch die Zuerkennung des Merkzeichens G begehrt. Der vom SG gehörte Dr ... (Gutachten vom 14.08.1995) hat die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G bejaht. Das SG hat daraufhin mit Urteil vom 07.11.1995 den Bescheid vom 04.01.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.01.1994 abgeändert und das Merkzeichen G zuerkannt.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt und sich auf eine Stellungnahme der Internistin Dr ... vom 17.01.1996 gestützt, wonach die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G nicht vorlägen. Die Klägerin hat Anschlussberufung eingelegt. Der Senat hat ein neurologisch/ psychiatrisches Gutachten des Dr ... vom 15.09.1997 sowie ein orthopädisches Gutachten des Dr ... vom 24.11.1997 eingeholt. Beide Sachverständigen haben den GdB mit 50 bewertet und auf ihren Fachgebieten das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G verneint.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 07.11.1995 aufzuheben und die Klage abzuweisen, sowie die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen und die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Würzburg vom 07.11.1995 zurückzuweisen und - im Wege der Anschlussberufung - das Urteil des SG Würzburg vom 07.11.1995 und den Bescheid vom 04.01.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.01.1994 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, einen höheren GdB als 50 sowie die Merkzeichen B und RF festzustellen.

Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Schwerbehindertenakte des Beklagten und die Gerichtsakten der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Die Anschlussberufung der Klägerin ist unzulässig.

Der Klägerin steht das Merkzeichen G weiterhin zu, obwohl die vom Senat gehörten medizinischen Sachverständige...

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