Orientierungssatz

Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG München vom 27.6.2006 - L 11 SO 19/06, das vollständig dokumentiert ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.12.2008; Aktenzeichen B 8/9b SO 13/07 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.01.2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte als überörtlicher Träger die Kosten der Mittagsverpflegung während des Aufenthalts des Klägers in einer teilstationären Einrichtung zu übernehmen hat.

Bei dem 1985 geborenen Kläger ist ein GdB von 100 sowie das Merkzeichen G anerkannt. Seit 01.09.2005 ist er in einer Werkstatt für Behinderte (WfB) teilstationär untergebracht. Mit Bescheid vom 08.07.2005 bewilligte der Beklagte ab 01.09.2005 Leistungen gemäß § 53 ff Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), wobei die Verpflegungskosten (Mittagessen) in der WfB jedoch nicht übernommen würden, denn diese sei nicht Bestandteil des an die Einrichtung zu zahlenden Entgeltes. Die Verpflegungskosten seien vom Kläger selbst bzw vom örtlichen Träger im Rahmen der Grundsicherung zu übernehmen.

Den wegen der Nichtübernahme der Kosten für die Mittagsverpflegung mit der Begründung, der Beklagte sei weiterhin vorleistungspflichtig iS des § 92 SGB XII, eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2005 zurück. Die Kosten des Mittagessens seien seit 01.01.2005 nicht mehr Teil der Eingliederungshilfe, der überörtliche Träger sei daher nicht mehr zuständig.

Auf die dagegen zum Sozialgericht Nürnberg erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 25.01.2006 den Beklagten verurteilt, die Kosten des Mittagessens ab 01.09.2005 zu übernehmen und den Bescheid vom 08.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2005 insoweit aufgehoben. Die Verpflichtung des Beklagten zur Tragung der Kosten für das Mittagessen ab 01.09.2005 ergebe sich daraus, dass gemäß § 35 Abs 1 SGB XII der notwendige Lebensunterhalt, der dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung entspreche (§ 42 Abs 1 Nr 1 bis 3 SGB XII), in Einrichtungen erbracht werde und sich aus der verfassungsgemäßen, § 97 Abs 2 Satz 2 SGB XII orientierten Auslegung des Art 11 Abs 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (AGSGB) eine Zuständigkeit des Beklagten als überörtlichen Trägers ergebe.

Zur Begründung der dagegen vom Beklagten zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung hat dieser vorgetragen, der notwendige Lebensunterhalt des Klägers werde durch den bestehenden Anspruch auf Grundsicherung gedeckt, für den jedoch der örtliche Träger zuständig sei, nachdem es sich nicht um eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung handele.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.01.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Eine Tragung der Kosten des Lebensunterhaltes sei ihm gemäß § 92 Abs 2 Satz 4 SGB XII als Bezieher von Leistungen der Grundsicherung nicht zumutbar. Auch örtliche Träger sähen sich nicht in der Pflicht, auf Grund des Regelsatzsystems die tatsächlich in der Einrichtung entstehenden Verpflegungskosten zu übernehmen, für die im Regelsatz lediglich ein monatlicher Betrag von 25,00 EUR vorgesehen sei. Im Übrigen erfülle auch das Mittagessen in der Einrichtung einen sozialpädagogischen Zweck. Der Verpflegungsaufwand sei Teil der Vergütung, die der überörtliche Träger zu tragen habe. An der Vereinbarung zwischen diesem und der Einrichtung über Grundvergütung aber sei der Kläger nicht beteiligt. Eine Beiladung des örtlichen Trägers werde angeregt.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Das Mittagessen sei Teil des Lebensunterhaltes, das durch den Regelsatz abgedeckt sei. Es stehe dem Kläger frei, eigenes Essen mitzubringen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig und auch begründet. Das Urteil des SG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist als überörtlicher Träger nicht verpflichtet, die Kosten des Mittagessens zu übernehmen.

Der überörtliche Träger (= Beklagter) ist gemäß § 97 Abs 1, Abs 2 Satz 1 SGB XII iVm Art 11 Abs 1 Satz 2 AGSGB nicht für die Übernahme der Verpflegungskosten in teilstationären Einrichtungen zuständig. Gemäß § 97 Abs 1 SGB XII ist für die Sozialhilfe sachlich zuständig der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt (§ 97 Abs 2 Satz 1 SGB XII). Dabei soll berücksichtigt werden, dass soweit wie möglich für Leistungen im Sinne des § 8 Nr...

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