Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufunfähigkeit. Berufskraftfahrer ohne spezifische Ausbildung. Gleichstellung mit einem Facharbeiter

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den medizinischen und rechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufunfähigkeit.

2. Ein Berufskraftfahrer ohne spezifische Ausbildung, der im städtischen Buslinienverkehr eingesetzt war, ist auch nach langjähriger Berufstätigkeit nach dem Mehrstufenschema des BSG lediglich als Angelernter des unteren Bereichs anzusehen, wenn eine tarifliche Gleichstellung mit einem Facharbeiter nicht angenommen werden kann und besondere Qualifikationsmerkmale nicht gegeben sind (hier: Berliner Verkehrsbetriebe).

3. Alleine die Höhe der Entlohnung rechtfertigt keine Gleichstellung mit einem Facharbeiter, wenn für die tatsächliche Lohnhöhe nicht die Vergleichbarkeit mit einer Facharbeitertätigkeit, sondern qualitätsfremde Merkmale ausschlaggebend waren.

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10.10.2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu bewilligen ist.

Die 1955 geborene, in A-Stadt wohnhafte Klägerin ist serbische Staatsangehörige. Ihr Versicherungsverlauf weist in Deutschland zurückgelegte Pflicht-Beitragszeiten vom 17.09.1970 bis 28.08.1997 auf. Ab 07.01.1980 war die Klägerin als Omnibusfahrerin im Liniendienst der B. Verkehrsbetriebe (B.) tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 31.07.1996 einvernehmlich gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst. Gegen Ende ihrer Tätigkeit verdiente die Klägerin rund DM 6000 brutto pro Monat. Vom 30.08.1996 bis 28.08.1997 bezog sie Arbeitslosengeld, bis 14.10.1997 war sie ohne Leistungsbezug arbeitslos gemeldet. Im Oktober 1997 kehrt die Klägerin in ihre Heimat zurück; beim dortigen Versicherungsträger sind weitere Pflichtbeitragszeiten von Oktober 1997 bis Dezember 2004 vermerkt.

Am 01.04.2004 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Nachdem der serbische Versicherungsträger zunächst die dortigen Versicherungszeiten nicht meldete, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 26.03.2004 ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Klägerin auf Weiterversicherungszeiten in der landwirtschaftlichen Versicherung aufgrund ihrer aktuellen Tätigkeit als Landwirtin hin. Nachdem der serbische Versicherungsträger die entsprechenden Zeiten bestätigt hatte, zog die Beklagte medizinische Unterlagen sowie ein Gutachten der Invalidenkommission B. vom 14.05.2003 bei. Sie holte zusätzlich ein internistisches Gutachten nach ambulanter Untersuchung ein, welches zu dem Ergebnis kam, dass der Klägerin leichte bis mittelschweren Arbeiten unter Vermeidung von häufigem Bücken und Heben von Lasten über 15 kg sowie unter Vermeidung von Zeitdruck vollschichtig zumutbar seien. Die Tätigkeit als Busfahrerin könne die Klägerin jedoch nicht mehr ausüben.

Die Beklagte forderte daraufhin eine Arbeitgeberauskunft der B. an. Es wurde bestätigt, dass es sich bei der Tätigkeit als Busfahrerin um eine ungelernte Arbeit mit einer Anlernzeit von weniger als drei Monaten gehandelt hat. Die Klägerin war zuletzt nach Lohngruppe F1a des Tarifvertrags BMT-G entlohnt worden. Weiter wird angegeben, die Lohnhöhe habe sich zum einen nach besonderen Erschwernissen wie Nachtarbeit zum anderen nach der mehrjährigen Betriebszugehörigkeit gerichtet. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2006 lehnte die Beklagte eine Rentengewährung nunmehr mit der Begründung ab, die Klägerin verfüge für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes über ein zeitliches Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe ebenfalls nicht, da die Tätigkeit als Busfahrerin der Gruppe der ungelernten Arbeiten zuzuordnen sei.

Gegen diese Entscheidung erhob der Klägerin am 20.02.2006 Klage zum Sozialgericht Landshut. Dieses hat Beweis erhoben durch Einholung einer weiteren Arbeitgeberauskunft sowie eines internistischen und eines neurologischen Sachverständigengutachtens. Die Internisten Frau Dr. L. stellte bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen fest:

- Belastungsabhängige Wirbelsäulenbeschwerden bei beginnenden Aufbraucher-Scheinungen,

- Belastungsschmerz beider Hand- und Kniegelenke,

- Bluthochdruck,

- leichte Dysthymie, vestibulärer Schwindel,

- unklarer Röntgen-Thorax Befund.

Nach Auffassung des Sachverständigen kann die Klägerin leichte bis mittelschweren körperliche Arbeiten ohne dauernde Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne übermäßige nervliche Belastung, ohne erhöhte Verletzungs- und Absturzgefahr sowie ohne Akkord- oder Nachtschichtarbeit im Umfang von mindestens sechs Stu...

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