Entscheidungsstichwort (Thema)

Künstlersozialversicherung. Textilrestaurateurin. keine künstlerische Tätigkeit

 

Orientierungssatz

Die Tätigkeit einer Textilrestaurateurin zählt nicht zu den künstlerischen iS des § 2 KSVG (vgl beispielhaft BSG vom 24.6.1998 - B 3 KR 13/97 R = BSGE 82, 164 = SozR 3-5425 § 2 Nr 8).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.09.2001; Aktenzeichen B 3 KR 18/00 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zum Kreis der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz pflichtversicherten selbständigen Künstlern gehört.

Die 1962 geborene Klägerin ist gelernte Damenschneiderin und hat Kunstgeschichte und Archäologie erfolgreich (Magisterprüfung) studiert. Nach mehrjährigem Praktikum in der Textilrestaurierung beim B L für Denkmalpflege und bei anderen Stellen arbeitete sie vom 01.08.1993 bis 30.03.1996 an einem Braunschweiger Museum. Seit April 1996 übt sie selbständig die Tätigkeit einer Textilrestaurateurin aus. In der Handwerksrolle ist sie nicht eingetragen.

Am 16.08.1996 meldete sie sich bei der Beklagten erstmalig und gab an voraussichtlich ein jährliches Einkommen von ca. 14.000,00 DM zu erzielen. Laut Einkommensteuerbescheid für 1996 erwirtschaftete sie ca. 12.000,00 DM aus selbständiger und ca. 6.500,00 DM aus nichtselbständiger Arbeit. Umsatzsteuer musste sie nicht entrichten. 1997 waren ihren Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit negativ. Umsatzsteuer fiel wiederum nicht an. In der Beschreibung ihrer Tätigkeit gab sie der Beklagten gegenüber an, dass im Vordergrund ihrer Tätigkeit der Erhalt textilen Kunst- und Kulturgutes stehe. Die dazu zu ergreifenden Maßnahmen erforderten eine Vielzahl von geistigen und manuellen Arbeitsschritten. Dazu legte sie Kostenvoranschläge für die Wiederaufarbeitung und Konservierung von historischen Fahnen und einer Weihnachtskrippe vor.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 02.09.1996 fest, dass die Klägerin nicht der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz unterliege, weil sie lediglich Kulturgüter, nicht aber Kunstwerke restauriere.

In dem dagegen gerichteten Widerspruch hielt die Klägerin eine derartige Abgrenzung für sinnwidrig und nahm für sich in Anspruch, wenigstens zur Zeit ihrer abhängigen Beschäftigung "Kunstwerke" restauriert zu haben, wie sie das auch für die Zukunft anstrebe.

Die Beklagte bestätigte mit gleichlautender Begründung ihre Entscheidung (Widerspruchsbescheid vom 14.11.1996, der am 03.12.1996 zur Post gegeben wurde).

Die am 30.12.1996 erhobene Klage hat die Klägerin mit der Vielfalt ihrer hochspezifizierten Tätigkeit begründen lassen, die vor dem Hintergrund ihrer akademischen Ausbildung mehr beinhalte, als die bloße Ausübung eines Handwerks. Dazu legte sie eine Auswahl von Arbeitsbeschreibungen, Kostenvoranschlägen und Rechnungen ihrer seit April 1996 durchgeführten Arbeiten vor. Die Handwerkskammer für Oberfranken verwies auf Anlage B der Handwerksordnung, worin der Beruf des Restaurators nicht ausgewiesen ist.

Der Graphiker, Maler und Bildhauer R P, im Berufsverband bildender Künstler N e.V., der wiederum federführend für den Gutachterausschuss "Bildende Kunst" für die steuerliche Veranlagung freischaffender Künstler im Bereich der OfD N ist, kam in seinem Gutachten vom 12.06.1998 zu dem "eindeutigen" Ergebnis, dass die Klägerin steuerrechtlich nicht als Künstlerin anzusehen sei. Bei ihrer Tätigkeit stehe "fast ausschließlich das wissenschaftlich-technische-handwerkliche Moment" im Vordergrund. Die vom Klägervertreter getätigte Aussage, die Klägerin erneuere und ergänze vorhandene Produkte nach eigenen Vorstellungen, widerspreche allen restauratorischen Grundsätzen.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 27.01.1999 die Klage abgewiesen, weil die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit nicht zu den künstlerischen im Sinne des KSVG zähle. Der Tätigkeitsschwerpunkt liege im technischen, die Substanz sichernden Bereich. Das von der Klägerin geltend gemachte künstlerische Einfühlungsvermögen beschränke sich jeweils auf das Nachvollziehen des ästhetischen Empfindens anläßlich der handwerklichen bzw. rituellen Herstellung des zu restaurierenden Gegenstandes. Auch ergebe sich aus dem Gutachten, dass die Klägerin in den einschlägigen fachkundigen Kreisen nicht als Künstlerin, sondern als eine Konservatorin bewertet werde und zwar auch soweit es sich um die Restauration von Kunstgegenständen handele.

Mit der dagegen am 23.04.1999 eingelegten Berufung lässt die Klägerin ihre Auffassung von der überwiegend künstlerischen Komponente ihrer Arbeit wiederholen. Die vom Sozialgericht gezogene Schlussfolgerung, wonach sich schon aus den Kostenvoranschlägen bereits das Schwergewicht des handwerklichen Einsatzes ergebe, verkenne das künstlerische Element, welches eigenschaffende Neugestaltung eines Restaurationsobjektes erfordere, wobei je nachdem, eine Anpassung an Vorhandenes ausreichend sei oder eine völlige Neugestaltung von Teilen des Kunstobjektes notwendig werde. Dazu hat die Klägerin die von ihr seit April 199...

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