Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. Handlungstendenz. eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Arbeitspause. Freizeitvergnügen. Busfahrer. Besuch eines Fußballspiels für ca 1 ½ Stunden. Wegeunfall. Rückweg zum Bus. Unfall im unversicherten Bereich bzw innerhalb der Fußballarena

 

Leitsatz (amtlich)

Verunfallt ein Busfahrer während einer reisebedingten Pause, ist er nur dann gesetzlich unfallversichert, wenn auch die unfallbringende Tätigkeit in dieser Pause in einem inneren Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Busfahrer steht. Der Besuch eines Fußballspiels als Zuschauer (hier: Unfall in der Allianz Arena) ist jedoch dem privaten, nicht versicherten Bereich zuzurechnen.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 16.12.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Unfallereignis vom 24.09.2008 als Arbeitsunfall im Sinne von §§ 2 Abs.1 Nr.1, 8 Abs.1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) anzuerkennen ist.

Der 1952 geborene Kläger ist bei der Firma O.B. KG in K. als Busfahrer beschäftigt gewesen, als er am 24.09.2008 eine Reisegruppe zu dem Pokalspiel Bayern München gegen 1. FC Nürnberg zur Allianz Arena in München gefahren hat.

Ein Bekannter des Klägers ist hierbei als Organisator der Fanfahrt(en) aufgetreten. Üblich ist gewesen, die Karten für das Fußballspiel erst im Bus zu verteilen. Sofern, wie am 24.09.2008, ein Fan trotz Vorbestellung nicht erschienen ist, ist die Eintrittskarte dem Kläger überlassen worden. Dieser hat sich das Fußballspiel ebenfalls angesehen und ist am 24.09.2008 gegen 22.30 Uhr beim Verlassen der Allianz Arena auf der vorletzten Stufe der sogenannten "Kaskadentreppe" ausgerutscht bzw. umgeknickt und hat sich dabei im linken Oberschenkel einen Muskelfaserriss zugezogen.

Der Kläger ist deswegen in das Krankenhaus K. am 25.09.2008 stationär aufgenommen worden. Dr.H. hat mit Durchgangsarztbericht vom 29.09.2008 eine ausgeprägte Schwellung des linken Kniegelenkes und Hämatombildung bei Streckinsuffizienz und peripherer Sensibilität und Durchblutung beschrieben.

Der Arbeitgeber des Klägers hat am 12.01.2009 telefonisch mitgeteilt, der Kläger sei von der Firma dazu angehalten, neben der Fahrt selbst den Bus nach dem Eintreffen "auf Vordermann zu bringen" (z.B. Müll zu entsorgen). Anschließend habe der Kläger eineinhalb Stunden Pause, welche dieser in seinen Stundenzettel eintragen müsse und welche ihm auch nicht bezahlt werde. Was der Kläger in dieser Pause mache, sei allein seine Sache. Am Unfalltag habe er sich das genannte Spiel angesehen. Verunfallt sei er auf der Treppe, welche Zugang zur oberen Ebene des Stadions gewähre, wo sich auch die Plätze befunden hätten.

Die Beklagte hat es mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 14.01.2009 abgelehnt, das Ereignis vom 24.09.2008 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, dass sich der Unfall nicht im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit, sondern während einer für eine private Tätigkeit genutzten Pause ereignet habe.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ist vorgetragen worden, dass der Kläger nach Ankunft in München um ca. 18.30 Uhr 15 Minuten den Bus gesäubert habe. Anschließend habe er 1 1/2 Stunden Pause gehabt. Zum Unfallzeitpunkt 22.30 Uhr habe die Arbeitszeit bereits wieder begonnen. Der Arbeitgeber hat mit Schreiben vom 03.04.2009 ergänzend ausgeführt, vom Dienstbeginn bis Dienstende würden dem Fahrer bei maximal 12 Stunden Abwesenheit 1,5 Stunden Pause angerechnet, wobei die restliche Steh- und Wartezeit bezahlt werde. Die Pauseneinteilung obliege dem Fahrer selbst, sie könne sowohl auf der Hin- oder Rückfahrt an einer Rastanlage als auch frei wählbar am Zielort unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Selbst wenn der Kläger die Pause in der Allianz Arena verbracht habe, sei nach Auffassung des Arbeitgebers der Weg vom Pausen-ort zu seiner Arbeitsstelle, in diesem Falle der geparkte Bus, als Weg zur Arbeit anzusehen und somit als Wegeunfall bzw. Arbeitsunfall zu betrachten.

Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2009 zurückgewiesen. Bei dem Besuch des Stadions habe es sich um eine rein eigenwirtschaftliche Verrichtung des Klägers gehandelt, die zu einer mehr als nur geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit geführt habe. Ein wesentlicher innerer Zusammenhang zwischen dem Besuch des Fußballspiels und dem Beschäftigungsverhältnis (hier: Fahrt des Fanclubs zu dem erwähnten Fußballspiel) habe nicht vorgelegen.

Die Bevollmächtigten des Klägers haben hiergegen Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben und beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 14.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2009 das Ereignis vom 24.09.2008 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

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