Leitsatz (amtlich)
1. Im Fall einer Übertragung von Ansprüchen des Berechtigten können neben Vermögensvorteilen im Einzelfall auch Umstände, die auf sittlich-ideellem Gebiet liegen, ein wohlverstandenes Interesse iS der Rechtsprechung zu RVO § 119 Abs 2 begründen.
2. Die durch eine Übertragung geschaffene Möglichkeit einer Eheschließung allein kann jedoch in keinem Fall als im wohlverstandenen Interesse des Abtretenden liegend angesehen werden.
3. Die Versagung der Genehmigung zur Abtretung durch das VA verstößt in einem solchen Fall auch nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1651005 |
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