Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Entstehung des Leistungsanspruchs bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen mit dem darauf folgenden Lebensmonatsbeginn

 

Leitsatz (amtlich)

§ 4 Abs 2 S 1 BEEG ist dahingehend auszulegen, dass der Elterngeld-Leistungsanspruch nicht bereits mit Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen, sondern erst mit dem darauf folgenden Lebensmonatsbeginn entsteht (Sonderregelung zu § 40 SGB 1).

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Juni 2008 aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde, und diese auch insoweit abgewiesen.

II. Die notwendigen Auslagen der Klägerin in beiden Instanzen sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung von Elterngeld für den Zeitraum vom 18. Juni 2007 bis zum 12. Juli 2007.

Die Klägerin ist chinesische Staatsangehörige. Am 2007 brachte sie das Kind zur Welt, für das ihr das alleinige Sorgerecht zusteht. Am 18. Juni 2007 erhielt die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs.1 S.1 Nr.3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Zuvor war sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis wegen Studiums nach § 16 AufenthG gewesen. Danach war eine unselbständige Erwerbstätigkeit auf 90 Tage im Jahr begrenzt.

Ihr Antrag auf Gewährung von Bundeselterngeld vom 6. Juni 2007 war mit Bescheid vom 12. Juni 2007 unter Hinweis auf das Fehlen eines elterngeldberechtigenden Aufenthaltsstatuts zunächst abgelehnt worden.

Gegen die Ablehnung erhob die Klägerin Widerspruch und legte nach deren Erhalt die Aufenthalterlaubnis vom 18. Juni 2007 vor.

Daraufhin erließ der Beklagte am 9. Juli 2007 einen Teilabhilfebescheid und gewährte Bundeselterngeld ab dem 13. Juli 2007 bis zum 12. Mai 2008 in Höhe von monatlich 300 €. Zwar liege seit dem 18. Juni 2007 eine elterngeldberechtigende Aufenthaltserlaubnis vor. Elterngeld werde aber nur für volle Lebensmonate gezahlt. Der dem 18. Juni 2007 folgende Lebensmonat beginne am 13. Juli. Für den 13. März 2007 bis zum 12. Juli 2007 könne kein Elterngeld gewährt werden.

Der Widerspruch wurde im Übrigen mit Bescheid vom 14. September 2007 zurückgewiesen.

Gegen die Verweigerung des Elterngeldes im Zeitraum vom 13. März 2007 bis 12. Juli 2007 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München erhoben. Sie hat ausgeführt, dass die erteilte Aufenthaltserlaubnis zurückwirke und ihr Elterngeld deshalb ab der Geburt des Kindes zustehe. Dies deshalb, weil die Aufenthaltsvoraussetzungen bereits zum Zeitpunkt der Geburt vorgelegen hätten.

Mit Urteil vom 30. Juni 2008 verurteilte das Sozialgericht München den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Bescheide, Elterngeld bereits ab dem 18. Juni 2007 zu gewähren. Im Übrigen - für den Zeitraum 13. März bis 17. Juni - hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, dass das Elterngeld ab dem Zeitpunkt der Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen zu gewähren sei. Zwar sehe § 4 Abs.2 S.1 BEEG vor, dass das Elterngeld in Monatsbeträgen für Lebensmonate gezahlt werde. Dies berühre jedoch nicht den Grundsatz, wonach ein Anspruch bei Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen entstehe. Die Notwendigkeit, eine gegebenenfalls tageweise Berechnung des Elterngeldes vorzunehmen, entstehe im Übrigen auch dann, wenn in einem Lebensmonat eines Kindes auf das Elterngeld anzurechnende Zahlungen wie Mutterschaftsgeld etc. geleistet würden. Auch lasse § 4 Abs.4 BEEG nicht den Schluss zu, dass ein Anspruch auf Elterngeld erst mit dem Beginn des zeitlich darauf folgenden nächsten Lebensmonats entstehe. Vielmehr habe der Gesetzgeber für den Fall der Erfüllung von Anspruchsvoraussetzungen auf die Schaffung einer dem § 4 Abs.4 BEEG entsprechenden Regelung gerade verzichtet. Andererseits stehe vor dem 18. Juni 2007 kein Elterngeld zu, weil auf den Besitz der Aufenthaltserlaubnis abzustellen sei.

Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen. Allerdings informiert die Rechtsbehelfsauskunft darüber, dass gegen das Urteil die Berufung zulässig sei (S 68-Inland).

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt.

Jedoch hat der Beklagte mit dem Ziel der Aufhebung der Verurteilung zur Leistung im Zeitraum 18. Juni bis 12. Juli 2007 Berufung eingelegt, die unter dem Aktenzeichen L 12 EG 35/08 geführt worden ist. Im Termin am 24. Juni 2009 hat der Beklagte diese Berufung im Hinblick auf ihre Nichtzulassung und das Nichterreichen der Berufungssumme zurückgenommen und gleichzeitig Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt (L 12 EG 54/09 NZB). Der Senat hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14. September 2009 stattgegeben und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Juni 2008 zugelassen.

In der Sache hat der Beklagte auf sein Vorbringen zu L 12 EG 35/08 Bezug genommen. Dort war ausgeführt worden, dass Elterngeld nach § 4 Abs.2 S.1 BEEG in Monatsbeträgen nur für ganze Lebensmonate des K...

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