nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 29.01.1998; Aktenzeichen S 8 V 3/96)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.01.1998 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob psychovegetative Störungen, ein chronisches Ekzem, eine Schließmuskelschwäche und ein Leberschaden als Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) anzuerkennen sind.

Der am ...1924 geborene Kläger leistete ab 26.03.1943 Wehrdienst. Am 19.05.1944 erlitt er eine Schussverletzung am linken Fuß. Vom 31.07.1944 bis 10.01.1947 befand er sich in Frankreich in amerikanischer Kriegsgefangenschaft. Ab 1947 arbeitete er wieder bei der Post und schied 1987 als Posthauptsekretär aus dem Dienst.

Am 02.11.1983 stellte der Kläger erstmals einen Antrag auf Anerkennung von Schädigungsfolgen wegen Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Atemnot, Schweißausbrüchen, Rückenschmerzen, Unterblutdruck, Verdauungsstörungen, Herz- und Kreislaufstörungen mit Herzrasen, Leberschaden, Fußbeschwerden links, Schmerzen in den Knien, chronisches Ekzem, Armsteife rechte Schulter, Schließmuskelschwäche, Schmerzen in der rechten und linken Hand und Schäden der Herzkranzgefäße. Zur Begründung legte er Fotokopien einer ärztlichen Bescheinigung zur Vorlage bei der Post vom 20.01.1958 sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 11.01.1958 des prakt. Arztes Dr.E.Sch ... vor. Darin wurden dem Kläger eine Kniegelenksentzündung bzw Arthritis rechtes Knie bescheinigt.

Der Beklagte anerkannte nach Untersuchung durch den Internisten Dr.K ... (Gutachten vom 25.09.1984) sowie Zusatzbegutachtungen auf den Gebieten der Orthopädie (Gutachten der Orthopädin Dr.P ... vom 20.09.1984), Dermatologie (Gutachten des Facharztes für Hautkrankheiten Dr.F.W ... vom 29.08.1984) und auf nervenärztlichem Gebiet (Gutachten des Nervenarztes Dr.We ... vom 27.08.1984) mit Bescheid vom 11.10.1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.01.1985 als Schädigungsfolge eine "Narbe linke Fußsohle nach Durchschuss" ohne Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) rentenberechtigenden Grades. Einen organischen Herzschaden und einen Leberschaden hielt er nicht für nachweisbar. Die Fettleber bei Diabetes mellitus, die Dermatose an Schultern und Armen, das abgeklungene Analekzem bei Hämorrhoiden und die Schließmuskelschwäche, die funktionellen Herz-Kreislaufstörungen bei Blutunterdruck, die Darmverkrampfungen bei vegetativer Übererregbarkeit und Strumektomie sowie den Wirbelsäulenverschleiß führte er nicht auf den Wehrdienst und die Kriegsgefangenschaft zurück.

Mit Bescheid vom 21.01.1986 änderte der Beklagte die Schädigungsfolge in "Narben linker Fuß nach Durchschuss mit Neigung zur Hornbildung im Bereich der Ausschussnarbe".

Eine Klage gegen den Bescheid vom 11.10.1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.01.1985 wies das Sozialgericht Nürnberg nach Einholung eines Gutachtens von dem Nervenarzt Dr.Z ... vom 03.12.1985 mit Urteil vom 03.12.1985 ab. Die hiergegen eingelegte Berufung (L 15 V 8/86) nahm der Kläger am 19.05.1987 zurück.

Anträge auf Anerkennung eines psychovegetativen Syndroms im Wege des § 44 SGB X vom 24.07.1987, 18.08.1988 und 02.07.1993 waren erfolglos (ablehnender Bescheid vom 17.08.1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.10.1987, Klagerücknahme vom 04.08.1988 (S 10 V 268/87); Bescheid vom 19.08.1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.01.1989, klageabweisendes Urteil vom 06.06.1989 (S 15 V 7/89), Berufungsrücknahme L 10 V 129/89; ablehnender Bescheid vom 07.12.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.03.1994, Klagerücknahme vom 04.04.1995 im Rechtsstreit S 15 V 33/94).

Am 22.05.1995 beantragte der Kläger erneut die Anerkennung psychischer Störungen, eines chronischen Ekzems sowie eines Leberschadens und einer Schließmuskelverletzung als mittelbare Schädigungsfolgen im Wege des § 44 SGB X. Der Beklagte zog Befundberichte des Hautarztes Dr.J.Ko ... vom 07.07.1995 und des Prof.Dr.P.J ... (Universität E ...) vom 17.08.1995 bei und lehnte eine Rücknahme des Bescheides vom 21.01.1986 und des Bescheides vom 17.08.1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.10.1987, des Bescheides vom 19.08.1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.01.1989 sowie des Bescheides vom 07.12.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.03.1994 mit Bescheid vom 11.09.1995 ohne weitere Ermittlungen ab. Im Widerspruchsverfahren bedauerte der Kläger, dass sein in den 70-iger Jahren verstorbener Hausarzt Dr.E.Sch ... nicht mehr bestätigen könne, dass er unmittelbar nach der Entlassung aus der Gefangenschaft mit psychovegetativen Beschwerden in ambulanter Behandlung gewesen sei. Er legte nunmehr ein Attest des behandelnden Internisten Dr.M.Sch ... vom 02.10.1995 vor, wonach das vegetative Syndrom und auch das Hautekzem durch Kriegsereignisse ...

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