Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Höhe des Insolvenzgeldes bei Tilgungsbestimmung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber

 

Tenor

I. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.02.2008 sowie der Bescheid der Beklagten vom 15.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2007 und der Bescheid vom 17.03.2008 werden abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weiteres Insolvenzgeld in Höhe von 2.095,00 € netto monatlich zu zahlen.

II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers und des Beigeladenen zu zahlen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Insolvenzgeldes.

Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 17.10.2006 die Bewilligung von Insolvenzgeld. Das Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers sei am 01.10.2006 eröffnet worden. Er machte unter Vorlage von Unterlagen aus seinem arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen seinen vormaligen Arbeitgeber geltend, für Mai und Juni 2005 seien Gehaltsansprüche noch offen. Im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleiches vom 14.11.2005 seien offene Arbeitsentgeltansprüche für den Zeitraum vom 15.12.2004 bis 30.06.2005 in Höhe von 6.180,59 € (netto - Ziffer 1 des Vergleiches) abgegolten worden. Zudem sei eine Urlaubs- und Überstundenabgeltung in Höhe von 7.443,28 € (brutto - Ziffer 2 des Vergleiches) vereinbart gewesen.

Der Beigeladene (Beig.) bescheinigte mit der Insolvenzgeldbescheinigung die für Mai 2005 (3.028,37 €) und Juni 2005 (3.070,93 €) noch ausstehenden Ansprüche auf Arbeitsentgelt (6.099,30 €), wobei von den Bezügen für Mai 2005 bereits gezahltes Arbeitsentgelt in Höhe von 2.500.- € abzusetzen sei. In den Monaten Januar und Februar 2006 sowie von April bis Juni 2006 habe der Kläger monatliche Arbeitentgeltzahlungen von 500.- € brutto ( 419.- € netto) erhalten.

Hierauf bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 15.11.2006 Insolvenzgeld für Mai 2005 in Höhe 528,37 € sowie für Juni 2005 in Höhe von 3.070,93 €.

Mit einem Widerspruch machte der Kläger geltend die Arbeitsentgeltforderung in Höhe von 6.180,59 € sei im arbeitsgerichtlichen Vergleich als Nettolohnforderung vereinbart, wohingegen die Überstunden und Urlaubsabgeltung als Bruttozahlungen erfolgen sollten. Das geschuldete Arbeitsentgelt sei bereits abgerechnet gewesen, so dass die nachfolgenden Abrechnungen (500.- brutto/ 419.- netto) sowie die damit in Zusammenhang stehenden Zahlungen auf die Überstunden und Urlaubsabgeltung zu beziehen seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die vom Kläger geltend gemachten Zahlungen seien mit keiner Tilgungsbestimmung versehen gewesen. Nach der gesetzlichen Regelung § 366 Abs 2 Alt. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei die älteste Forderung zu tilgen, d.h. die Arbeitentgeltforderung, weil die Urlaubsabgeltung und die Überstunden erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig gewesen seien.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Die Tilgungsbestimmung sei eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die auch konkludent abgegeben werden könne. Maßgeblich sei der objektive Empfängerhorizont. Nachdem das Arbeitsentgelt (Ziffer 1 des Vergleiches) bereits abgerechnet gewesen seien, seien die 5 Gehaltsabrechnungen (Januar, Februar, April, Mai und Juni 2006) als Tilgungsbestimmung in Bezug auf die bis dahin nicht abgerechneten Ansprüche zu verstehen. Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 20.02.2008 zur Zahlung von 405.- € verpflichtet, weil nicht der Bruttobetrag von 2.500.- €, sondern lediglich das gezahlte Nettoentgelt von 2.095.- € (= 5 x 419.- €) in Abzug zu bringen sei. Im Übrigen sei die Berechnung des Insolvenzverwalters, über die sich die Beklagte nicht hinwegsetzen könne, nicht zu beanstanden. Eine Tilgungsbestimmung sei nicht zu erkennen; im übrigen sei die Auffassung der Beklagten in Bezug auf die Anwendung des § 366 Abs 2 BGB nicht zu beanstanden.

Mit der zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegten Berufung hat der Kläger zudem vorgetragen, das SG habe die Frage der Tilgungsbestimmung nicht geprüft und im weiteren die Vorschrift des § 366 Abs 2 BGB in unzutreffender Weise angewandt. Bei Beachtung der gesetzlich vorgegebenen Tilgungsreihenfolge sei vor der Frage des Alters der Forderung, die geringere Sicherung des Gläubigers zu beachten; angesichts der Insolvenzgeldsicherung sei die Urlaubsabgeltung und die nicht gesicherte Überstundenvergütung vorrangig zu berücksichtigen gewesen. Zudem treffe die Beklagte die Beweislast für die Reihenfolge der Tilgung.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.02.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2007 und des Bescheides vom 17.03.2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger weiteres Insolvenzgeld in Höhe von 2.095 € netto zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Ausführungen zur Tilgungsbestimmung seien nicht übe...

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