Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufskrankheit. Rhinopathie. Bronchiale Hyperreagibilität

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Anerkennung einer Berufskrankheit scheidet aus, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Erkrankung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht.

 

Normenkette

BKV Anl. Nr. 4301

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 14. November 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Feststellung und Entschädigung einer durch allergisierende Stoffe verursachten obstruktiven Atemwegserkrankung einschließlich Rhinopathie im Sinne von Nr. 4301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung.

Die 1977 geborene Klägerin war von 1993 bis 1997 im Textilgewerbe tätig, danach als Bäckereiverkäuferin. Die Hautärzte und Allergologen Dr. H. und Dr. B. bestätigten am 5. Juni 2000 kumulativ-toxische Handekzeme mit kontaktallergischer Komponente, die sie auf die Tätigkeit als Bäckereiverkäuferin zurückführten. Im Gutachten vom 9. Januar 2001 erklärte der Gutachter des Arbeitsamtes, es bestehe eine erhöhte Allergiebereitschaft mit Mehrfachallergien, im Vordergrund eine Hautminderbelastbarkeit mit anlagebedingten und allergisch verstärkten Hautausschlägen nach Kontakt mit Metallen, Chemikalien und Nahrungsmittelkomponenten, außerdem Heuschnupfen, Hausstaubmilbenallergie, Übergewicht und Wirbelsäulenverbiegung.

Im Gutachten vom 14. Februar 2002 führte der Internist, Arzt für Lungenkrankheiten und Allergologe Dr. G. aus, es bestünden eine Sensibilisierung gegen Katzenepithelien und Hausstaubmilben, eine mäßige bronchiale Hyperreagibilität, eine berufsbedingte allergische Rhinopathie, nachgewiesen durch einen positiven Provokationstest mit Ausschluss eines berufsbedingten Asthma bronchiale. Ein Fortschreiten der schicksalhaft entstandenen allergischen Atemwegserkrankung sei möglich, die bestehende bronchiale Hyperreagibilität sei mit Wahrscheinlichkeit hiermit in Verbindung zu bringen. Eine MdE sei gegenwärtig nicht gegeben.

Der Internist, Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde und Allergologe Dr. S. erklärte in der Stellungnahme vom 22. Juli 2002, eine Sensibilisierung gegenüber Mehlen sei nicht nachgewiesen. Die Diagnose stütze sich allein auf einen grenzwertigen Flow-Abfall nach manuellem Einbringen von Weizenmehl in den Nasengang. Allergieverdächtige Symptome würden nicht beschrieben. Zu berücksichtigen sei auch die mechanische Reizung beim Einbringen des Mehls, durch die Veränderungen ausgelöst werden könnten. Es liege eine Sensibilisierung gegenüber Hausstaubmilben und Katzenhaaren vor bei Katzenkontakt im häuslichen Milieu. Eine eigenständige, durch die berufliche Tätigkeit ausgelöste allergische Erkrankung sei nicht belegbar.

Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 16. September 2002 die Krankheit nicht als Berufskrankheit an. Den Widerspruch der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2003 zurück.

Im hiergegen gerichteten Klageverfahren führte der vom Sozialgericht zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. H. im Gutachten vom 1. August 2004 aus, es bestehe eine Milben- und Tierhaarallergie, die insbesondere mit dem ländlichen Umfeld, in dem die Klägerin aufgewachsen sei, zu tun habe. Allergische Reaktionen bezüglich der Bäckereiberufsstoffe hätten nicht gefunden werden können. Die Lungenfunktionsuntersuchung habe eine leichtgradige bronchiale Hyperreagibilität gezeigt. Es bestehe keine Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Berufskrankheit gemäß Ziff. 4301. Allerdings könnten die Beschwerden durch Milbenallergene im Bäckereiverkauf verursacht sein; Milben kämen aber ubiquitär vor, so dass die Grundvoraussetzung für die Anerkennung als Berufskrankheit nicht gegeben sei. Die geringgradige bronchiale Hyperreagibilität bedinge keine MdE.

Der von der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als ärztlicher Sachverständiger benannte Hautarzt Dr. H. lehnte mit Schreiben vom 25. Oktober 2004 die Erstellung eines Gutachtens ab und empfahl die Einholung eines Gutachtens der Universitätsklinik M., F.straße. Die Klägerin benannte Prof. Dr. P. oder seinen Stellvertreter als ärztlichen Sachverständigen gemäß § 109 SGG. Im Gutachten vom 25. November 2005 führten Prof. Dr. P., Prof. Dr. P. und Dr. S. aus, es bestehe ein Zustand nach teils kumulativ-toxischen, teils allergischen Kontaktekzemen der Hände, außerdem berufsrelevante sowie nichtberufsrelevante Kontaktsensibilisierungen. Das Handekzem sei wahrscheinlich berufsbedingt, ebenso wie die Kontaktsensibilisierung gegenüber Berufsstoffen. Es liege eine Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung vor. Da es sich um eine schwere, da wiederholt rückfällige Hauterkrankung mit geringen Auswirkungen handle, werde die MdE auf 25 v.H. eingeschätzt.

Die Beklagte wies darauf hin, dass von der Klägerin im Verwaltungsverfah...

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