Entscheidungsstichwort (Thema)

Regelleistung. Leistungen für Unterkunft und Heizung. Garage

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II ist verfassungsgemäß.

2) Kosten für eine Garage sind nur dann nach § 22 SGB II vom Leistungsträger zu übernehmen, wenn die Wohnung nicht ohne Garage angemietet werden kann und sich der Mietpreis noch innerhalb des angemessenen Rahmens hält.

 

Normenkette

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1; SGB II § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 22 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 27.02.2008; Aktenzeichen B 14 AS 160/07 B)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.01.2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 zu erbringenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere die Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelsatzes und die Frage, ob die Kosten der Garagenmiete zu den Unterkunftskosten zählen.

Der 1952 geborene Kläger bezog bis 20.03.2002 Arbeitslosengeld (Alg), hernach Arbeitslosenhilfe (Alhi) und seit 01.01.2005 Alg II. Er wohnt in einer abbezahlten Eigentumswohnung, die er von seinen Eltern geerbt hat. Laut eigenen Angaben zahlt er Betriebskosten in Höhe von 178,-- EUR, für August 2006 186,-- EUR und ab 01.09.2006 179,-- EUR, Grundabgaben in Höhe von 70,36 EUR vierteljährlich und Heizkosten in Höhe von 58,-- EUR. Auf seinen Fortzahlungsantrag vom 19.05.2006 hin bewilligte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 07.08.2006 Alg II für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 unter Berücksichtigung eines Regelsatzes in Höhe von 345,-- EUR sowie der tatsächlichen vom Kläger geltend gemachten Unterkunfts- sowie Heizungskosten in Höhe von 259,45 EUR bzw. für August 2006 in Höhe von 267,45 EUR bzw. ab 01.09.2006 in Höhe von 260,45 EUR.

Den Widerspruch hiergegen begründete der Kläger damit, der Regelsatz müsse 501,-- EUR betragen und er habe Garagenmiete in Höhe von 30,68 EUR zusätzlich monatlich zu zahlen. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2006 zurück. Die Höhe des vom Gesetzgeber festgelegten Regelsatzes sei verfassungsgemäß. Garagenmiete gehöre nicht zu den Unterkunftskosten, es handele sich nicht um Wohnraum.

Die dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 10.01.2007 abgewiesen. Der Regelsatz sei verfassungsgemäß. Das Ergebnis des Gesetzgebungsprozesses sei transparent. Bezüglich der Garagenmiete würde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Selbst unter Berücksichtigung der Garagenmiete würden die Kosten für Unterkunft und Heizung noch unter der Mietobergrenze für 1 Person (ohne Heizung) liegen. Für sein angemessenes, aber abgemeldetes Kraftfahrzeug benötige er eine Unterstellmöglichkeit. Es dürfe nicht im öffentlichen Verkehrsraum stehen. Ein angemessenes Kraftfahrzeug gehöre zum Schonvermögen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.01.2007 aufzuheben und den Bescheid vom 07.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2006 zu ändern und Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 unter Berücksichtigung eines Regelsatzes in Höhe von 501,-- EUR monatlich und der Garagenmiete in Höhe von 30,68 EUR monatlich zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 07.08.2006 idG des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf höheres Alg II. Der Regelsatz ist verfassungsgemäß, und die Kosten für die Garage sind nicht als Unterkunftskosten zu berücksichtigen.

Gemäß § 19 Abs 1 Nr 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Dabei umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushalt, Bedarf für das tägliche Leben sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehung zur Umwelt und eine Teilnahme an kulturellem Leben (§ 20 Abs 1 Satz 1 SGB II). Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345,-- EUR (§ 20 Abs 2 SGB II in der für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung).

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