Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. Handlungstendenz. versicherte Vorbereitungshandlung. enger sachlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zur eigentlich versicherten Tätigkeit. arbeitslos gemeldeter Profisportler. zukünftiger und unter einer aufschiebenden Bedingung stehender Arbeitsvertrag. Nachweis der körperlichen Fitness. dienstlich angeordneter Trainingsplan

 

Orientierungssatz

Zum Vorliegen einer versicherten Vorbereitungshandlung eines zum Unfallzeitpunkt arbeitslos gemeldeten Profisportlers, der im Rahmen des vom zukünftigen Arbeitgeber vorgegebenen Trainingsplans, dessen Einhaltung die Voraussetzung für den unter einer aufschiebenden Bedingung (Nachweis der körperlichen Fitness) geschlossenen Arbeitsvertrag war, beim Sportklettern verunglückte.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.11.2012; Aktenzeichen B 2 U 27/11 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. März 2010 sowie der Bescheid der Beklagten vom 12.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2008 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 24.07.2003 ein Arbeitsunfall ist.

II. Die Beklagte erstattet die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei dem Unfall des Klägers vom 24.07.2003 um einen Arbeitsunfall im Sinne von §§ 2, 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) gehandelt hat.

Der 1980 geborene Kläger ist von Beruf Eishockeyspieler. Er hat sich am 24.07.2003 beim Sportklettern eine offene Verrenkung des oberen Sprunggelenks mit Luxation der Peronaealsehnen sowie eine Innenband- und Syndesmosenruptur zugezogen.

Der Kläger hat seine berufliche Laufbahn als Eishockeyspieler in der Saison 1996/1997 bei den S. in R. begonnen und nach mehreren Vereinswechseln zuletzt in der Saison 2002/2003 bei den H. gespielt. Er hat am 11.07.2003 einen Vertrag als Eishockeyspieler bei der C. (A.) mit einer Laufzeit vom 01.08.2003 bis 31.03.2004 unterzeichnet. Danach musste der Spieler ca. zehn Tage vor dem ersten Eistraining in A. eintreffen; er konnte ca. zehn Tage nach der letzten Pflichtveranstaltung abreisen. Voraussetzung für das Inkrafttreten des Vertrages war ein Gesundheits- und Fitnesstest bei Ankunft in A.. Weiterhin wurde vereinbart, dass der Spieler vom 01.08.2003 bis 31.03.2004 ein Appartement kostenfrei zur Verfügung gestellt bekommt.

Am 12.07.2003 hat der Kläger einen Trainingsplan zur Saisonvorbereitung erhalten, in dem neben konkreten Übungen zur Ausdauer wie Sprints, Sprünge und Kraft auch Ausgleichsübungen wie Tennis spielen, mountainbiken, Klettern, Fußball usw. sowie zur Regeneration Schwimmen, Sauna und Massagen vorgegeben waren. Das erste Eistraining bei den A. sollte am 01.08.2003 stattfinden.

Am 24.07.2003 hat der Kläger nach obigen Vorgaben ein Sportklettern in F. am Inn absolviert, bei dem er von seinem Vater und Trainer sowie seiner Freundin, ebenfalls eine Leistungssportlerin, begleitet worden ist. Dabei hat sich der streitgegenständliche Unfall ereignet, bei dem sich der Kläger die eingangs beschriebenen Verletzungen zugezogen hat.

Zum Unfallzeitpunkt hat der Kläger Arbeitslosengeld und anschließend Krankengeld erhalten. Gegenüber der Barmer Ersatzkasse hat er ausgeführt, dass es sich um einen Freizeitunfall gehandelt habe (Unfallfragebogen vom 01.08.2003). Entsprechendes gilt für die Unfall-Schadenanzeige gegenüber den Gothaer Versicherungen vom 13.08.2003.

Der Bevollmächtigte des Klägers hat erstmals mit Schreiben vom 10.09.2007 beantragt, das Ereignis vom 24.07.2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger eine Verletztenrente auf Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte hat es mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 12.12.2007 abgelehnt, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund des Unfalles vom 24.07.2003 zu gewähren. Das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und der C. habe erst am 01.08.2003 begonnen. Auch wenn der Vertrag am 11.07.2003 unterschrieben worden sei und der Kläger am 12.07.2003 einen Trainingsplan zur Vorbereitung bis zum Saisonbeginn 2003/2004 erhalten habe, habe es sich hier um eine unversicherte Tätigkeit gehandelt. Nicht jede der körperlichen Fitness dienende Tätigkeit eines Profisportlers unterliege dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Hiergegen wurde erfolglos eingewandt (Widerspruchsbescheid vom 31.10.2008), entsprechend dem Arbeitsvertrag habe der Spieler seine Tätigkeit zehn Tage vor Vertragsbeginn antreten müssen. Hierzu hätten auch die von dem Arbeitgeber speziell vorgegebenen und auf ihn persönlich abgestimmten Trainingsinhalte gehört. In Berücksichtigung des individuell abgestellten Trainingsplans vom 12.07.2003 sei der Unfall beim Sportklettern der versicherten Tätigkeit zuzu...

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