Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Krankengeld. Berechnung. Begrenzung auf tägliches Nettoarbeitsentgelt

 

Orientierungssatz

Eine analoge Anwendung von § 47 Abs 2 S 6 SGB 5 auf die Berechnung des täglichen Nettoentgelts verstößt gegen § 47 Abs 1 S 4 SGB 5.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.02.2006; Aktenzeichen B 1 KR 11/05 R)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 31. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Krankengeldes vom 25.12.1999 bis 31.05.2000.

Der Kläger ist Mitglied der Beklagten. Er hat von der Beklagten ab 25.12.1999 Krankengeld erhalten. Mit nicht aktenkundigem Bescheid vom 05.01.2000 hat die Beklagte der Berechnung des Krankengeldes offensichtlich Einmalzahlungen nicht zugrunde gelegt. Der Kläger hat hiergegen Widerspruch eingelegt. Mit Bescheid vom 14.02.2001 hat die Beklagte nach Einholung einer Auskunft des Arbeitgebers des Klägers das Krankengeld neu berechnet und dem Kläger eine Nachzahlung von 2.847,83 DM überwiesen. Da das unter Berücksichtigung der Einmalzahlungen errechnete tägliche Krankengeld höher war als das tägliche Nettoarbeitsentgelt, legte sie der Krankengeldzahlung diesen Betrag zugrunde.

Mit Bescheid vom 15.05.2001 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Kläger ab 01.06.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bis 28.02.2002.

Den gegen den Bescheid der Beklagten vom 14.02.2001 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2001 insoweit als unbegründet zurück, als er sich gegen die Höhe des Krankengelds nach der durchgeführten Neuberechnung richtete. Zur Berechnung wurde ausgeführt, der Kläger habe ein Bruttoarbeitsentgelt von 4.503,50 DM und ein Nettoarbeitsentgelt von 2.680,52 DM erzielt. Der Arbeitgeber habe in der Zeit vom 01.11.1998 bis 31.10.1999 Sonderzahlungen in Höhe von 12.282,86 DM bestätigt. Die Beklagte hat dann durch Division des Bruttoarbeitsentgelts durch 30 und des Hinzurechnungsbetrages durch 360 ein kumuliertes Regelentgelt von 184,24 DM errechnet. 70 % davon ergeben 128,97 DM. Unter Hinweis auf § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V, wonach das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld 90 v. H. des bei entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 SGB V berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen dürfe, wurde in Anwendung von (dem damals geltenden) § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V das Nettoarbeitsentgelt durch 30 geteilt, der Nettohinzurechnungsbetrag errechnet, indem das tägliche Nettoarbeitsentgelt durch das tägliche Bruttoarbeitsentgelt geteilt und multipliziert wurde mit dem täglichen Hinzurechnungsbetrag. Die Addition von täglichem Nettoarbeitsentgelt und täglichem Nettohinzurechnungsbetrag ergab ein kumuliertes tägliches Nettoarbeitsentgelt von 109,66 DM, 90 % hiervon 98,69 DM.

In Anwendung von § 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V, wonach zur Vermeidung von Vorteilen von Krankengeldbeziehern gegenüber arbeitsfähigen Arbeitnehmern das Krankengeld nicht höher sein dürfe als das laufende tägliche Nettoarbeitsentgelt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, wurde dann das tägliche Krankengeld auf das früher erzielte tägliche Nettoarbeitsentgelt (2.680,52 : 30) 89,35 DM begrenzt.

Hiergegen richtete sich die am 13.09.2001 beim Sozialgericht München eingegangene Klage. Die Bevollmächtigten des Klägers äußerten die Auffassung, das Krankengeld sei so zu berechnen, dass dem im Oktober 1999 erzielten Nettoarbeitsentgelt in Höhe von täglich 89,35 DM der Nettohinzurechnungsbetrag in Höhe von 20,31 DM hinzuzurechnen sei und das täglich zustehende Krankengeld 98,69 DM betrage. Da der Kläger ab 13.11.1999 arbeitsunfähig war, habe er einen Nachzahlungsanspruch bis zum Rentenbeginn 01.06.2000.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 31.01.2003 abgewiesen. Die Beklagte habe beim Kläger die Einmalzahlungen korrekt gemäß den gesetzlichen Regelungen des § 47 SGB V in der Fassung des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1971) berechnet. Die Äußerungen des Klägers und der Beklagten stimmten weitgehend überein, soweit sie die Anwendung des § 47 Abs. 1 SGB V betreffen. Die Beklagte habe das kumulierte Regelentgelt unter Berücksichtigung des Hinzurechnungsbetrages von 34,12 DM berechnet. Beide Parteien seien auch davon ausgegangen, dass das kumulierte tägliche Nettoarbeitsentgelt 109,66 DM betrug und davon nur 90 % berücksichtigt werden können (§ 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V), somit 98,69 DM. Der Kläger meine, dass eine weitere Berücksichtigung der Einmalzahlungen durch die Regelung des § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V stattfinden müsse, nach der für die Berechnung des Regelentgelts der 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielt wurde, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen ist. Dieser Ansicht stehe aber der Gesetzeswortlaut in § 47 Abs. 1 Satz 4 SGB V entgegen, wonach das ...

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