Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Einkommensanrechnung nach dem Rentenbeginn. Zahlung von Weihnachtsgeld am 30.11. ruhendes Arbeitsverhältnis

 

Orientierungssatz

Bei einem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt nach dem Rentenbeginn einer Erwerbsminderungsrente besteht keine genaue zeitliche Zuordnung, so dass es nur angerechnet werden kann, wenn es entweder bereits am Ersten eines Monats ausgezahlt wurde oder daneben noch Einkommen aus der aktiven Beschäftigung erzielt wird. Ein Zusammentreffen von Rente und Einkommen am Ersten eines Kalendermonats liegt nicht vor, wenn Weihnachtsgeld am 30.11. ausgezahlt wird. Eine Anrechnung ist dann ausgeschlossen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.07.2012; Aktenzeichen B 13 R 81/11 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 18. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Teilaufhebung des Erwerbsminderungsrentenbescheides des Klägers für die Zeit vom 01.11.2006 bis 30.11.2006 und die Verpflichtung zur Erstattung der Überzahlung in Höhe von 273,68 EUR.

Der Kläger erhält Rente wegen voller Erwerbsminderung, die mit Bescheid vom 03.01.2006 zunächst auf Zeit vom 01.04.2006 bis 30.09.2007 bewilligt wurde. Durch Bescheid vom 10.08.2007 wurde die Rente auf Dauer weitergewährt.

Das vorherige Beschäftigungsverhältnis des Klägers ruhte seit Rentenbeginn und endete erst am 30.09.2007 mit der Bewilligung einer dauerhaften Erwerbsminderungsrente. Im November 2006 erhielt der Kläger ein anteiliges Weihnachtsgeld in Höhe von 1.604,44 EUR brutto, welches vom Arbeitgeber als Einmalzahlung im November 2006 gemeldet worden ist. Aufgrund dieser Meldung überprüfte die Beklagte die Hinzuverdienstgrenzen für die Rente und berechnete, nach vorheriger Anhörung des Klägers, wegen des erzielten Einkommens die Rente mit Bescheid vom 25.01.2008 neu. Für den Monat November 2006 ergab sich eine Überzahlung in Höhe von 273,68 EUR, welche zurückgefordert wurde.

Mit seinem Widerspruch legte der Kläger dar, dass das Weihnachtsgeld nicht dem Abrechnungszeitraum November 2006, sondern dem März 2006 zugeordnet hätte werden müssen. Es handele sich um eine Zahlung im Zeitraum vor dem Rentenbeginn. § 23 a Abs. 2 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV) sei anzuwenden. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12.11.2008). Der Bescheid vom 25.01.2008 sei zu Recht ergangen. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt sei im Rahmen des § 96 a Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt werde.

Der Kläger hat fristgerecht Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben. Das SG hat durch Urteil vom 18.06.2010 der Klage stattgegeben und den Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid insoweit aufgehoben, als das im November 2006 zugeflossene Weihnachtsgeld zu einer Neuberechnung und Überzahlung geführt hat. Zur Begründung führte das SG aus, dass die Beklagte das Gebot verletzt habe, den Inhalt des Verwaltungsakts, hier die Aufhebung des Bescheides vom 03.01.2006, hinreichend zu bestimmen (§ 33 Abs. 1 SGB X). Aus dem Verfügungssatz des Bescheides vom 25.01.2008 hätte für die Beteiligten vollständig, klar und eindeutig erkennbar sein müssen, was die Behörde regele. Dies sei nach Überzeugung des Gerichts nicht der Fall gewesen. Der Bescheid enthalte nach Meinung des Gerichts gar keinen Verfügungssatz. Eine Bindungswirkung habe der Verwaltungsakt nur bezüglich der Aussage im Verfügungssatz, nicht hinsichtlich der Begründung. Damit habe es die Beklagte dem Kläger überlassen, Gegenstand, Inhalt und Umfang der Aufhebungsregelung sich selbst zu erschließen. Dies sei auch nicht heilbar. Die Berufung wurde vom SG nicht zugelassen.

Die Beklagte erhob gegen das Urteil mit Schriftsatz vom 03.08.2010 Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG). Das Urteil weiche von Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) ab. Mit Beschluss des Senats vom 13.10.2010 wurde die Berufung der Beklagten zugelassen.

Im Berufungsverfahren vertrat der Kläger weiter seine bisherige Auffassung. Die Beklagte wandte dagegen ein, dass aus ihrer Sicht eine Anwendung des § 23 a SGB IV nicht in Betracht komme, da es sich um eine Vorschrift des Beitragsrechts handle, die nicht ohne Weiteres auf das Rechtsgebiet des Hinzuverdienstes übernommen werde könne. Im Übrigen liege kein "Ruhen" im Sinne des § 23a SGB IV vor, da das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Rentengewährung unterbrochen worden sei. Bei einem Ruhen könne die Arbeitsleistung aufgrund anderweitiger Verpflichtung, z.B. Wehr- und Zivildienst, nicht angeboten werden. Bei einer Unterbrechung könne jederzeit die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer wieder angeboten werden, z.B. durch einen Arbeitsversuch.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Regensburg vom 18.06.2010 zur...

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