Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Erledigung bei dem Verlangen eines Leistungsbeziehers auf Einstellung direkter Mietzahlungen an seinen Vermieter. Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Verlangt ein Leistungsbezieher allein die Einstellung der direkten Mietzahlungen des Jobcenters an seinen Vermieter, erledigt sich dieses Begehren mit Auszug aus der entsprechenden Wohnung.

2. Kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, wenn eine Entscheidung alleine für die Öffentlichkeit begehrt wird und eine konkrete Wiederholungsgefahr ausgeschlossen ist.

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.12.2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Einstellung von Zahlungen der Unterkunfts- und Heizungskosten an die Vermieterin des Klägers.

Der Kläger bezog vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Auf dem im Rahmen eines Umzugs vorgelegten neuen Mietvertrages ab 01.05.2007 für die Wohnung in der A-Straße 30, A-Stadt, vermerkte er, die Miete solle direkt an die Vermieterin gezahlt werden. Nach Erhöhung der Vorauszahlungen für Betriebskosten auf 52,50 € monatlich und für Heizung und Warmwasser auf 58 € monatlich, übernahm der Beklagte ab 01.08.2008 neben der Grundmiete in Höhe von 250 € auch die tatsächlichen Heiz- und Nebenkosten. Am 20.05.2009 wandte sich der Kläger an den Beklagten und bat darum, die monatlichen Vorauszahlungen auf 30 € laut Mietvertrag zurückzusetzen und im Hinblick auf einen Rechtsstreit den Restbetrag zurückzubehalten. Dem Antrag, die Unterkunftskosten nicht mehr direkt an die Vermieterin zu zahlen, entsprach der Beklagte im Bescheid vom 22.05.2009 und zahlte das Alg II in Höhe von 360,50 € für die Zeit vom 01.06.2009 bis 30.09.2009 an den Kläger aus.

Mit Bescheid vom 17.08.2009 bewilligte der Beklagte Alg II für die Zeit vom 01.10.2009 bis 30.09.2010. Nachdem dieser Kenntnis von Mietrückständen des Klägers in Höhe von 895,72 € und der Anhängigkeit einer Räumungsklage erlangt hatte, zahlte er aufgrund des Bescheides vom 16.09.2009 die monatlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 360,50 € ab dem 01.10.2009 wieder direkt an die Vermieterin des Klägers. Dies erfolge zur Vermeidung von weiteren Mietschulden und einer drohenden Wohnungslosigkeit. Die Entscheidung beruhe auf § 22 Abs 4 SGB II. Hierauf erwiderte der Kläger, er könne auf dieses Schreiben nur mit Bedauern reagieren und werde Widerspruch sowie Beschwerde über das gesamte Verhalten des Mitarbeiters des Beklagten einlegen.

Mit Schreiben vom 15.12.2009 forderte der Kläger den Beklagten auf, die Mietzahlungen an die Vermieterin zum 01.01.2010 sofort einzustellen. Mit zwei Bescheiden vom 23.12.2009 änderte der Beklagte die Höhe der bewilligten Leistungen für die Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.02.2010 bis 31.03.2010 und vom 01.04.2010 bis 30.09.2010 auf 332,50 € ab. Aufgrund des Schreibens des Klägers vom 15.12.2009 sei die entsprechende Berechnung geprüft werden. Neben der Grundmiete von 250 € sowie Nebenkosten von 52,50 € seien ab 01.02.2010 Heizkosten nur noch in Höhe von 30 € zu berücksichtigen. Die Zahlungen würden auch weiterhin direkt an die Vermieterin erfolgen, wodurch dem Kläger keinerlei Nachteil entstünde.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Es werde zum wiederholten Male in sein Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Das Verhalten des Beklagten würde nicht nur ihm, sondern der Stadt A-Stadt schaden. Er habe auch die Aufrechnung auf die Mieten erklärt. Er fordere daher nochmals auf, die Miete einzubehalten.

Am 07.05.2010 ist der Kläger aus der Wohnung in der A-Straße ausgezogen. Der Beklagte hob daraufhin die Bewilligung von Alg II im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung mit Bescheid vom 10.05.2010 für die Zeit vom 01.06.2010 bis 30.09.2010 auf.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht Nürnberg (SG) Klage erhoben und die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung der Auszahlung der Miete an die Vermieterin beantragt. So wie er Leistungen nur auf Antrag erhalte, stehe es ihm auch zu, einen solchen Antrag zurückzunehmen. Es gehe nicht um die Auszahlung der Miete an sich, sondern lediglich um die Einstellung der Zahlungen an die Vermieterin. Die Heizkostenabrechnung der Vermieterin sei überzogen gewesen. Mit Urteil vom 07.12.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Im Hinblick auf die bereits erhobene Räumungsklage wegen entstandener Mietrückstände habe der Beklagte zu Recht die Miete direkt an die Vermieterin ausgezahlt. Durch dieses Vorgehen sei der Kläger auch nicht beschwert.

Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Der Beklagte könne keine Zahlungen für ihn übernehmen, wenn er di...

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