Entscheidungsstichwort (Thema)

Künstlersozialabgabe. Zahlungspflicht. Unternehmer. Dienstleistungsangebot. Industriedesign. Produktdesign. Kunst. Künstler. "Auftrag" iS des KSVG. Auftragsvergabe an selbständige Künstler

 

Orientierungssatz

Zur grundsätzlichen Künstlersozialabgabepflicht einer Unternehmerin, die neben den durch angestellte Designer entworfenen Gestaltungen auch Aufträge an selbständige Künstler in nicht unerheblichem Umfang vergibt, die in die von ihr gestaltenden Maschinen eingearbeitet werden und dann an den Auftraggeber veräußert werden (vgl. BSG vom 30.01.2001 - B 3 KR 1/00 R = SozR 3-5425 § 2 Nr 11).

 

Normenkette

KSVG § 24 Abs. 1-2, §§ 25, 2

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.02.2015; Aktenzeichen B 3 KS 5/13 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27. April 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 12.962,91 Euro festgesetzt.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die grundsätzliche Abgabepflicht der Klägerin zur Künstlersozialkasse sowie die geforderten Beiträge für die Jahre 2003-2007 gemäß §§ 24, 25 KSVG.

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das nach ihrem Internetauftritt Produkte und Dienstleistungen anbietet wie z. B. Industriedesign, Internetpräsentationen, Schmuck- und Möbeldesign, Softwareberatung und Webdesign. Für die Klägerin stellte der Steuerberater Prof. Dr. K. am 12.03.2008 den Antrag, die Abgabepflicht als möglicherweise künstlersozialversicherungspflichtiges Unternehmen nach §§ 27, 24 KSVG zu prüfen. Dazu übersandte er den Fragebogen vom 28.04.2008. Dort wurde angegeben, dass das Unternehmen am 01.01.1992 gegründet wurde, nicht im Gewerbe-, Handels- oder Vereinsregister eingetragen ist und als Einzelunternehmen des Inhabers T. C. geführt wird. Erklärend wurde ausgeführt, dass vom Unternehmen zwar Aufträge an andere Künstler vergeben würden, diese Aufträge aber unmittelbar für die künstlerische Leistung von C. erbracht würden. Eine Belastung dieser Leistungen mit der Künstlersozialabgabe auf der Ebene von C. habe zur Folge, dass die von C. an andere Künstler vergebenen Aufträge doppelt mit der Künstlersozialabgabe belegt würden, nämlich zum einen bei A. zum andern bei den Auftraggebern von A. die ihrerseits die Künstlersozialabgabe zu entrichtet haben. Bei mehrstufiger Auftragsvergabe führe dies sogar zu einer mehrfachen Belastung. Diesem Ergebnis widerspreche der Normzweck von § 24 Abs. 2 KSVG, der von einer einmaligen Belastung beim "Endabnehmer" ausgehe. Der Zweck der Künstlersozialabgabe werde auch beeinträchtigt, wenn Künstler, die andere Künstler beauftragen, die Künstlersozialabgabe zu zahlen haben. Bei beitragsschwachen Unternehmen (Künstlern) könne dies zu einer Belastung führen, die weit über den eigenen zu leistenden Sozialversicherungsbeitrag hinaus gehe. Der Zweck der Künstlersozialabgabe könne nicht darin bestehen, den einzelnen Künstler zu belasten, sondern den Endverwerter der Kunst zur Finanzierung der Künstlersozialversicherungskasse heranzuziehen. Im anderen Fall würden die Künstler faktisch die andere Hälfte ihres Beitrags zur Sozialversicherung selbst tragen. Deshalb sei im Ergebnis das Unternehmen C. nicht nach § 24 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 KSVG dem Grunde nach abgabenverpflichtet.

Mit Bescheid vom 27.05.2008 stellte die Beklagte die Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 KSVG fest, da die Klägerin Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreibe. Dabei wurde ausdrücklich auf die beiliegende Informationsschrift Nr. 3 zur Künstlersozialversicherungsabgabe verwiesen und weiter ausgeführt, dass bei mehrfacher Verwertung derselben unveränderten Leistung nur auf der ersten Handelsstufe die Künstlersozialabgabe zu erheben sei. Die Weiterveräußerung durch einen Dritten sei schon deswegen nicht abgabepflichtig weil nur Vertragsbeziehungen mit Künstlern oder Publizisten für die KSA relevant seien; nicht jedoch Verträge mit Verwerter (BSG-Urteil vom 20.04.1994 3/12 RK 31/92 S. 12). Handle es sich jedoch nicht um die Verwertung einer unverändert weiter veräußerten künstlerischen oder publizistischen Leistung und sei die Leistung durch das Hinzufügen weiterer Elemente umgestaltet worden und zum Teil eines neuen Werks geworden, müsse dies gesondert beurteilt werden. Hierbei werde nicht wegen der gleichen Leistung zweimal Beitrag erhoben, sondern vielmehr würden zwei verschiedene Leistungen der Beitragspflicht unterworfen. Dabei sei es unschädlich, wenn in dieses Werk weitere Leistungen anderer Künstler eingeflossen seien, auch wenn insoweit bereits eine Künstlersozialabgabe zu entrichten ist. Dabei nahm die Beklagte Bezug auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 13.12.1996 (L 4 KR 2274/94). Die Klägerin wurde aufgefordert, den Meldebogen für die Jahre 2003-2007 ausgefüllt und unterschrieben zurück zu senden.

Gegen den Bescheid vom 27.05.2008 legte die Klägerin durch Prof. Dr. K. mit Schreiben vom 20.06.2008 Widerspruch e...

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