nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Bayreuth (Entscheidung vom 01.12.1999; Aktenzeichen S 5 V 13/98)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.02.2001; Aktenzeichen B 9 V 9/00 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.12.1999 aufgehoben und der Bescheid des Beklagten vom 09.01.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.03.1998 abgeändert.

II. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Witwenversorgung ab 01.01.1992 zu gewähren.

III. Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Beginn einer wieder aufgelebten Witwenrente nach dem ersten Ehemann der Klägerin.

Die am ...1917 geborene Klägerin war in erster Ehe mit dem am 25.01.1943 gefallenen ... (M) verheiratet. Der Anspruch auf Witwenversorgung war durch die Verheiratung mit ... (F) am 30.08.1947 erloschen. Nach dem Tod des F stellte die Klägerin am 26.09.1984 erneut Antrag auf Gewährung von Witwenversorgung nach M, die der Beklagte mit Bescheid vom 03.12.1984 gewährte. Eine zahlbare Witwenrente ergab sich wegen Anrechnung der Witwenrente aus der Arbeiterrentenversicherung nach dem zweiten Ehemann nicht. Der Folgebescheid vom 06.11.1986 enthielt folgenden Zusatz: "Bei den derzeitigen Einkommensverhältnissen errechnet sich kein Zahlbetrag der Witwenrente. Der Versorgungsfall wird deshalb aus dem laufenden Bestand genommen. Eine evtl (Wieder-)Gewährung von Witwenrente aufgrund einer Änderung ihrer Einkommensverhältnisse - ausgenommen natürlich die Erhöhung infolge der jährlichen Rentenanpassungen - (zB als Bewilligung von Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem ersten Ehemann) ist somit nur auf Ihren entsprechenden Antrag hin möglich."

Mit Schreiben vom 25.09.1997 empfahl der Beklagte der Klägerin beim Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten zu stellen, da sie durch das Rentenreformgesetz (RRG 1992) einen neuen Witwenrentenanspruch haben könnte. Im Falle einer positiven Entscheidung durch den Rentenversicherungsträger würde ihr eine insgesamt höhere Witwenversorgung zustehen.

Am 12.10.1997 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Witwenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Die Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 10.12.1997 mit, dass der Klägerin Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des M ab 01.10.1996 bewilligt worden sei. Die Rentenhöhe betrage Null DM.

Der Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 09.01.1998 im Anschluss an den Bescheid vom 06.11.1986 von Amts wegen Witwenrente nach Wiederaufleben des Anspruches ab Oktober 1996 in Höhe von 557,00 DM und ab Juli 1997 in Höhe von 565,00 DM.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein und begehrte, ihr die Rente nach dem BVG bereits ab dem 01.01.1992 zu gewähren. Sie machte geltend, ihren Anspruch aufgrund der Unkenntnis der Rechtslage nicht früher geltend gemacht zu haben. Der Beklagte habe es versäumt, sie rechtzeitig auf die geänderte Rechtslage hinzuweisen. Wegen dieses Beratungsfehlers habe sie gegen den Beklagten einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.1998 zurück. Er bestritt das Bestehen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches, da er keine objektive Pflichtverletzung begangen habe. Die im Archiv abgelegten Akten hätten nicht mehr unter laufender Überwachung gestanden. Zum Zeitpunkt der Abgabe an das Archiv habe nicht vorhergesehen werden können, dass sich ab 01.01.1992 die Rechtslage in der gesetzlichen Rentenversicherung so ändern werde, dass sich wieder eine Witwenrente nach dem BVG errechnen werde. Aufgrund einer internen Weisung vom 11.11.1991 hätten die Bayer. Versorgungsämter die im EDV-Datenbestand erfassten Fälle des § 44 BVG hinsichtlich des Anspruchs auf Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem vorletzten Ehemann aufgrund des RRG überprüft. Die EDV-Listen hätten naturgemäß nur den laufenden Bestand und nicht die im Archiv abgelegten Fälle enthalten. Die Auskunfts- und Beratungspflicht gehe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht soweit, dass bei jeder Rechtsänderung auch Archivfälle mit erheblichem Verwaltungsaufwand durchforstet werden müssten.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Bayreuth hat die Klägerin weiterhin die Zahlung der Witwenrente ab 01.01.1992 begehrt. Sie hat den Beklagten für verpflichtet gehalten, die bereits im Archiv befindlichen Akten zeitnah nach dem In-Kraft-Treten des RRG 92 durchzusehen. Durch die unterschiedliche Organisation von laufenden EDV- und Archivfällen sei auch der Gleichheitsgrundsatz verletzt worden.

Auf Anfrage des SG hat der Beklagte mit Schreiben vom 25.06.1998 mitgeteilt, dass nach Auskunft seiner EDV-Abteilung im Jahr 1991 die Wiederaufnahme des ruhenden Bestandes in de...

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