Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen der Verwertbarkeit von Immobilienvermögen

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.01.2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Zuschuss statt als Darlehen.

Der 1958 geborene Kläger bezieht seit 01.01.2005 Alg II. Bei seiner erstmaligen Antragstellung am 25.11.2004 gab er an, Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Flächen zu sein und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erzielen. In der Folgezeit bewilligte der Beklagte dem Kläger daher bis 30.06.2008 Alg II als Zuschuss unter Anrechnung von Einkommen.

Nachdem der Kläger anlässlich des Weiterbewilligungsantrages für die Zeit ab dem 01.07.2008 angegeben hatte, kein Einkommen zu erzielen, ermittelte der Beklagte auf der Grundlage des Grundbuches des Amtgerichtes B.K., der Kläger sei Eigentümer folgender Grundstücke:

Grundbuch

Gemarkung

lfd. Nr.

Fl- Nr.

 Name 

Fläche

in qm

Nutzung

R.    

 S.     

 38     

 885   

B.    

 1210 

 Wald 

R.    

 S.     

 39     

 1430 

L.S.   

 2010 

 Wald 

R.    

 R.     

 47     

 213   

 O.A. 

 3776 

 Landwirtschaft

R.    

 R.     

 48     

 255   

L.    

 5150 

 Landwirtschaft

R.    

 R.     

 49     

 298   

O.E. Weg

 1630 

 Landwirtschaft

R.    

 R.     

 50     

 362   

A. Weg

 1932 

 Wald 

R.    

 R.     

 51     

 368   

A. Weg

 2007 

 Landwirtschaft

R.    

 R.     

 52     

 370   

A. Weg

 4081 

 Landwirtschaft

R.    

 R.     

 53     

 1005 

B.    

 1219 

 Wald 

R.    

 R.     

 54     

 1020 

Q.    

 1875 

 Wald 

R.    

 R.     

 56     

 1077 

Q.    

 1682 

 Wald 

R.    

 S.     

 57     

 2793 

H.R.   

 3365 

 Landwirtschaft

R.    

 S.     

 58     

 2883 

H.R.   

 1917 

 Wald 

R.    

 R.     

 59     

 15     

Wohnhaus

 395   

 Wohnhaus

R.    

 R.     

 61     

 95     

Z.    

 35     

 Landwirtschaft

R.    

 R.     

 62     

 1026 

Q.    

 10993

 Landwirtschaft

R.    

 R.     

 63     

 81     

Nähe K.

 25     

 Freifläche

Der Gutachterausschuss beim Landratsamt B.K. teilte dem Beklagten hierzu mit, die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen seien mit einem Wert von 0,20 €/qm bis 0,80 €/qm (Mittelwert 0,50 €/qm), das Flurstück Nr. 298 (1.630 qm) wegen der Ortsrandlage mit 3.- €/ qm und das innerhalb des Ortes gelegene Grundstück Fl.- Nr. 95 (35 qm) mit 10.- €/ qm zu bewerten. Der Beklagte wies den Kläger im Juli 2008 darauf hin, dass die Grundstücke als verwertbare Vermögensgegenstände anzusehen seien, zahlte jedoch gleichwohl Leistungen Alg II in der Form eines Zuschusses aus.

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 24.11.2008 hin bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18.12.2008 für die Zeit ab dem 01.01.2009 Alg II lediglich als Darlehen. Die Grundstücke des Klägers seien als verwertbares Vermögen anzusehen, deren Wert (19.622,50 €) den für den Kläger maßgeblichen Freibetrag (8.250.- €) übersteige. Der sofortige Verbrauch dieses Vermögens sei jedoch nicht möglich, Leistungen nach dem SGB II seien daher als Darlehen zu erbringen. Es werde jedoch die Auflage erteilt, das Grundvermögen bis 30.06.2009 zu verwerten, da anderenfalls das Darlehen durch eine Grundschuld gesichert werden müsse. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch brachte der Kläger vor, die Grundstücke seien allenfalls mit 9.000.- € zu bewerten. Zudem würden sie benötigt, um die vertraglich vereinbarten Leibgedingsverpflichtungen gegenüber seinen Eltern erfüllen zu können. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2009 zurück. Lediglich das Wohnhaus des Klägers (Fl. Nr. 15) sei mit dem Wohnrecht seiner Eltern dinglich belastet. Dieses Grundstück sei aber ohnehin als angemessenes Hausgrundstück unberücksichtigt geblieben. Der Vermögenswert von 19.622,50 € beziehe sich allein auf die verwertbaren land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen. Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 11.03.2009 Klage (S 10 AS 195/09) zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben.

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 03.06.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 04.06.2009 erneut Leistungen nach dem SGB II als Darlehen für die Zeit ab dem 01.07.2009. Nach Erhebung des Widerspruchs stellte der Beklagte den Eintritt einer Sanktion fest und senkte bestandskräftig das Alg II um 10 v.H. (Bescheid vom 17.07.2009; Widerspruchsbescheid vom 23.07.2009) für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.10.2009 ab. Eine zwischenzeitliche Versagung von Alg II wegen fehlender Mitwirkung (Bescheid vom 18.08.2009) hob der Beklagte wieder auf (Bescheid vom 14.10.2009) und zahlte Leistungen nach, nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, gegenüber dem Finanzamt bereits zum 01.01.2008 die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes angezeigt zu haben. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 29.10.2009 hat der K...

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