Leitsatz (amtlich)

Ein Anordnungsgrund für die Übernahme von Unterkunftskosten nach § 22 SGB II im Eilverfahren besteht nicht allein deswegen, weil das Jobcenter nur einen Teil der Unterkunftskosten übernimmt. Eine Kündigung wegen Mietrückstands durch den Vermieter kann einen Anordnungsgrund begründen.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom  26. April 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt in diesem Eilverfahren die Übernahme seiner tatsächlichen Unterkunftskosten rückwirkend ab dem 25.03.2010.

Der 1966 geborene Antragsteller erhält seit dem Jahr 2006 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner. Er wohnt in einer 120 m² großen Mietwohnung, für die er derzeit insgesamt 863,52 € monatlich (Nettomiete: 608,44 €, Heizkostenvorauszahlung: 127.- €, Nebenkosten: 128,08 €) zahlen muss.

Bis einschließlich Januar 2007 gewährte der Antragsgegner die damaligen tatsächlichen Unterkunftskosten (824,02 €), seit Februar 2007 nur noch die nach seinen Richtlinien angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (335,64 €). Am 31.08.2006 hatte der Antragsgegner den Antragsteller zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert. Von April 2007 bis zum 25.03.2010 nutzte der Kläger zwei Räume seiner Wohnung mit Einverständnis des Antragsgegners als Büroräume. Ein anrechenbares Einkommen wurde nicht erzielt.

Am 11.08.2011 beantragte der Antragsteller, die Mietkosten seit seiner Erkrankung am 25.03.2010 wieder in voller Höhe zu übernehmen. Er sei der Kostensenkungsaufforderung durch die gewerbliche Nutzung nachgekommen. Eine erneute Kostensenkungsaufforderung habe er nicht erhalten. Mit Bescheid vom 18.11.2011 bewilligte der Antragsgegner seit dem 01.10.2011 monatliche Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 520,80 €. Im Übrigen wies er den Antrag ab. Der Widerspruch war erfolglos, ebenso wie die unter den Aktenzeichen S 11 AS 1342/11 und S 11 AS 223/12 ER geführten Eilverfahren.

In seinem Antrag vom 02.04.2012 begehrt der Antragsteller erneut eine einstweilige Anordnung durch das Sozialgericht, nach welcher der Antragsgegner seit März 2010 die vollen Unterkunftskosten übernehmen soll. Er könne inzwischen die Wohnkosten nicht mehr mit Darlehen finanzieren. Daher sei mit dem Entstehen von Mietrückständen und in deren Folge mit der Kündigung zu rechnen.

Das Sozialgericht wies am 26.03.2012 den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz ab. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch seien nicht glaubhaft gemacht worden. Dem Antragsteller drohe nicht konkret die Wohnungslosigkeit. Die Kostensenkungsaufforderung des Antragsgegners sei weiterhin wirksam. Der Antragsteller könne sich auch nicht darauf berufen, dass ihm aus gesundheitlichen Gründen eine Kostensenkung unzumutbar sei. Zwar habe ein Nervenarzt die Unzumutbarkeit eines Umzugs oder einer Untervermietung bestätigt. Dieser habe den Antragsteller jedoch erstmals am 25.03.2010 untersucht. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller zuvor nicht zur Kostensenkung in der Lage gewesen wäre.

In der am 23.05.2012 eingelegten Beschwerde trägt der Antragsteller vor, er sei durch die gewerbliche Nutzung seiner Wohnräume seiner Kostensenkungspflicht nachgekommen. Dies sei vom Antragsgegner akzeptiert worden. Er habe sich auf die Vereinbarung verlassen. Die Berichterstatterin bat den Antragsteller am 18.06.2012 um Stellungnahme dazu, woraus sich die Eilbedürftigkeit des Antrags ergäbe. Der Antragsteller teilte daraufhin telefonisch mit, er beziehe sich auf seine Begründung des Antrags gegenüber dem Sozialgericht, insbesondere auf deren Ziffer 4. Darin hatte er auf zwei Gerichtsentscheidungen Bezug genommen, in denen betont wurde, dass existenzsichernde Leistungen wie die Kosten für Unterkunft und Heizung grundsätzlich nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorenthalten werden dürfen. Er beantragt sinngemäß:

den Beschluss des Sozialgericht Augsburg vom 26.April 2012 aufzuheben und den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihm ab dem 25.März 2010 die gesamten Wohnungskosten als Kosten für Unterkunft und Heizung zu erstatten.

Der Antragsgegner beantragt

die Beschwerde zurückzuweisen. Ein Anordnungsgrund sei weiterhin nicht glaubhaft gemacht worden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller konkret die Wohnungslosigkeit drohe.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Akten des Antragsgegners verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 86 b Abs. 3, 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). Sie ist aber nicht begründet, denn das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.

Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG muss das Gericht eine vorläufige Regelung treffen, wenn eine solche zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzu...

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