Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Überprüfung des Schiedsspruchs einer Schiedsstelle. Anfechtungsklage als statthafte Klageart. eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit. Vergütungsvereinbarung. leistungsgerechte Vergütung. Plausibilität der voraussichtlichen Gestehungskosten. externer Vergleich. andere Einrichtungen aus demselben Einzugsbereich, die gleichartige Leistungen erbringen. Höhe des Investitionsbetrags innerhalb der Bandbreite der Investitionsbeträge vergleichbarer Einrichtungen

 

Orientierungssatz

1. Gegen den Schiedsspruch einer Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart.

2. Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 80 SGB 12 unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit. Die Sozialgerichte sind lediglich gehalten zu überprüfen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, ob sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat und ob ihre Abwägung frei von Einseitigkeiten, in einem fairen und willkürfreien Verfahren sowie inhaltlich orientiert an den materiellen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurde.

3. Eine von einem Einrichtungsträger beanspruchte Vergütung ist leistungsgerecht, wenn die vom Träger zugrunde gelegten voraussichtlichen Gestehungskosten nachvollziehbar sind (Plausibilitätskontrolle) und sie im Vergleich mit der Vergütung anderer Einrichtungen (externer Vergleich) den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht.

4. In den externen Vergleich sind die in demselben Einzugsbereich tätigen Einrichtungen einzubeziehen, unabhängig von der Rechtsform, Ausrichtung oder Tarifbindung des Trägers.

5. Ob die Leistungen einer anderen Einrichtung im Wesentlichen gleichartig sind, lässt sich durch einen Vergleich der Leistungsvereinbarungen nach § 76 Abs 1 SGB 12 ermitteln.

6. Nachvollziehbar und plausibel dargelegte Investitionsbeträge können von der Schiedsstelle in der beantragten Höhe festgesetzt werden, wenn sie innerhalb der Bandbreite der Investitionsbeträge vergleichbarer Einrichtungen liegen (vgl BSG vom 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R = BSGE 105, 126 = SozR 4-3300 § 89 Nr 2).

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Investitionsbetrages für die gerontopsychiatrische Pflege und die allgemeine Pflege im Seniorenzentrum, M. Str. in A-Stadt.

Die Beklagte betreibt ein Seniorenzentrum und eine sozialtherapeutische Langzeiteinrichtung in der M. Str. in A-Stadt. Die Einrichtung gliedert sich in drei Bereiche, und zwar in ein Heim für gerontopsychiatrische Pflege, ein Heim der allgemeinen Pflege sowie ein Heim der Eingliederungshilfe. Verfahrensgegenständlich sind nur die beiden erstgenannten Bereiche.

Das Gebäude, in dem die Beklagte als Mieterin ihre Einrichtung betreibt, wurde 1972 errichtet und war früher ein Hotel. Die Beklagte schloss erstmals am 14.05.1981 mit der vormaligen Vermieterin einen Mietvertrag. Im Nachtrag vom 10.04.2002 wurde eine monatliche Miete in Höhe von 79.174,13 Euro auf der Basis von 74.195 Pflegetagen vereinbart. Die vormalige Vermieterin war Erbpachtberechtigte. Anlässlich ihrer Insolvenz erwarb eine OHG das Grundstück samt Gebäude. Die Gesellschafter dieser OHG sind Geschäftsführer der Beklagten. Die OHG und die Beklagte passten die bestehenden Miet- und Pachtverträge in einem Mietvertrag vom 28.09.2007/01.10.2007 an. Darin wurde unter anderem ein monatlicher Mietzins von 112.819,00 Euro vereinbart.

Die Beklagte und der Kläger hatten für die streitgegenständlichen Pflegebereiche bis zum 30.06.2006 einen einheitlichen Investitionsbetrag für Einzel- und Doppelzimmer pro Platz und Kalendertag von 16,11 Euro vereinbart. Sie schlossen am 31.07.2008 eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung. Danach hält die Beklagte 26 Plätze im gerontopsychiatrischen Bereich in 10 Einzelzimmern und 8 Doppelzimmern sowie 102 Plätze in Einzelzimmern im Bereich der allgemeinen Pflege vor. Die für den Zeitraum 01.08.2008 bis 31.07.2009 geschlossene Vereinbarung verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht eine der Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor dem Ende des Vereinbarungszeitraumes kündigt.

Die Beteiligten wurden sich auch einig bezüglich der Maßnahmen- und Grundpauschale sowie der diesen Vergütungen korrelierenden Leistungen. Nicht einig wurden sie sich über die Höhe der Investitionsbeträge.

Diesbezüglich stellte die Beklagte - parallel für die beiden verfahrensgegenständlichen Bereiche - am 10.04.2008 bei der C. - Sozialhilfe - Antrag nach § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Die Beklagte legte eine Berechnung der Investitionsaufwendungen vor. Danach würden 65.536,00 Euro für Abschreibungen, 30.146,56 Euro für Eigenkapitalzinsen, 104.960,00 Euro für Instandhaltung und 763.392,00 Euro für Miete/Pacht anfallen. Daraus ergebe sich die Summe von 964.034,56 Euro. Zu berücksichtigen seien...

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