Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Überleitungsanspruch gem § 33 Abs 1 SGB 2. sozialgerichtliches Verfahren. Kostenentscheidung gem § 197a SGG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, die nicht erb- bzw pflichtteilsberechtigt sind, sind in Verfahren nach § 33 SGB 2 nicht einzubeziehen.

2. Machen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eigene Ansprüche in Verfahren nach § 33 SGB 2 geltend, obwohl sie nicht erb- bzw. pflichtteilsberechtigt sind, ist das Verfahren für sie nach § 197a SGG kostenpflichtig.

 

Orientierungssatz

1. Überleitungsansprüche iS des § 33 Abs 1 SGB 2 sind nur solche Ansprüche, die einem Beteiligten individuell zustehen. Solche individuellen Ansprüche können nicht auf die anderen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft übergeleitet werden.

2. Im Rechtsmittelverfahren gilt das Verbot der Verböserung bezüglich der Kostenentscheidung nicht.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.10.2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind dem Antragsteller zu 2. für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Antragstellerin zu 1. hat die Kosten des sie betreffenden Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV. Der Streitwert wird für die Antragstellerin zu 1. auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Informationspflicht der Antragsgegnerin (Ag) gegenüber den Antragstellern (Ast) im Rahmen einer Erbauseinandersetzung.

Die Ast beziehen seit 01.08.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Nach dem Tode des Vaters des Ast zu 2. sind die erbrechtlichen Verhältnisse noch nicht endgültig geklärt. Der Ast zu 2. ist zumindest Inhaber eines Pflichtteilsanspruchs in Höhe von etwa 60.000,-- EUR gegenüber seiner testamentarisch als Alleinerbin eingesetzten Stiefmutter.

Mit Schreiben vom 26.06.2006 erließ die Ag einen Bescheid gegenüber der Stiefmutter des Ast zu 2., mit dem sie den Übergang der Forderung für die Leistungserbringung an die Ast seit 01.07.2005 dem Grunde nach geltend machte. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde der Ast zu 2. von der Überleitungsanzeige in Kenntnis gesetzt.

Am 07.08.2006 erhoben die Ast Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG), mit der sie u.a. beantragten, die Ag zur Durchführung des Überleitungsverfahrens nach § 33 Abs 1 SGG II zu verpflichten. Nachdem die Ag mit Schreiben vom 16.08.2006 eine Forderung in Höhe von 12.425,50 EUR für die Leistungserbringung vom 01.08.2005 bis 30.06.2006 bei der Stiefmutter des Ast zu 2. angemeldet hatten, stellten die Ast am 31.08.2006 Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und beantragten die Ag zu verpflichten, das Überleitungsverfahren nach § 33 Abs 1 SGB II auszusetzen und die Stiefmutter des Ast zu 2. von der Aussetzung zu informieren. Diesen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz änderten die Ast im Erörterungstermin vor dem SG am 06.10.2006 dahingehend ab, die Ag zu verpflichten, die Ast umfassend und schnellstmöglich bezüglich aller die Erbauseinandersetzungen betreffenden Schritte zu informieren.

Das SG wies diesen geänderten Antrag mit Beschluss vom 09.10.2006 als unbegründet zurück. Ein Anordnungsgrund sei nicht ersichtlich, da die Ast stets durch Übersenden von Abdrucken am Überleitungsverfahren beteiligt worden seien. Außerdem habe sich die Ag zu Protokoll des Gerichts bereit erklärt, die Ast über weitere Anmeldungen nach Ablauf der jeweiligen Bewilligungszeiträume im Verfahren nach § 33 Abs 1 SGB II zu informieren.

Hiergegen haben die Ast mit Schreiben vom 11.10.2006 Beschwerde eingelegt. Eine ausführliche Beschwerdeschrift werde zum geeigneten Zeitpunkt nachgereicht, was bislang nicht geschehen ist.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Akten der Ag sowie die gerichtlichen Akten.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG); das SG hat ihr nicht abgeholfen, § 174 SGG.

Die Stiefmutter war nicht notwendig beizuladen, § 75 Abs 2 SGG (vgl. hierzu Link in Eicher/Spellbrink SGB II § 33 RdNr 50), da es nur um einen Informationsanspruch gegenüber der Ag geht.

Die Beschwerde ist unbegründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, wie zu bewerten ist, dass die Ast in einem Verfahren, für das sie Eilbedürftigkeit behaupten, ihre Beschwerde seit Oktober 2006 bis zum heutigen Tage noch nicht begründet haben.

Denn das SG hat zutreffend ausgeführt, dass schon deshalb kein Anordnungsgrund mehr gegeben ist, weil die Ag den Ast Informationen zugesagt hat. Bezüglich des Ast zu 2. wird im Übrigen auf die Begründung des SG Bezug genommen, § 142 Abs 2 Satz 2 SGG.

Bezüglich der Ast zu 1. ist die Beschwerde auch mangels Vorliegen eines Anordnungsanspruchs unbegründet. Dies ergibt sich daraus, dass die Ast zu 1. gegenüber der Stiefmutter des Ast zu 2. keinerlei Rechte besitzt, die nach § 33 SGB II übergeleitet werden könnten, sie also schon deshalb keinen Anspruch auf Information bezüglich der Überleitung hat. Denn überleitbar sind nur Ans...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge