Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Aussetzung der Vollstreckung gem § 199 Abs 2 S 1 SGG. Urteilsrente. Folgenabwägung. nicht zu ersetzender Nachteil. Glaubhaftmachung. ausnahmsweise Berücksichtigung der Erfolgsaussichten einer Berufung. abweichende Bewertung der Leistungsfähigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Aussetzung der Vollstreckung gem § 199 Abs 2 Satz 1 SGG ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Soweit es um die Schwierigkeiten bei der Rückgängigmachung einer ggf zu Unrecht gewährten Urteilsrente geht, sind konkrete Tatsachen geltend und glaubhaft zu machen, die auf solche Schwierigkeiten schließen lassen.

2. Ausnahmsweise sind bei der Folgenabwägung die Erfolgsaussichten der Berufung zu berücksichtigen, wenn diese offensichtlich fehlen oder offensichtlich bestehen. Bei Streit über die Zuerkennung einer Erwerbsminderungsrente führt eine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Bewertung der Leistungsfähigkeit allein noch nicht dazu, dass der Berufung offensichtlich oder auch nur überwiegend wahrscheinlich Erfolgsaussichten zukommen.

 

Tenor

I. Der Antrag, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 12.08.2009 auszusetzen, wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Antragsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I.

Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat die Antragstellerin (Ast) mit Urteil vom 12.08.2009 verpflichtet, bei der Antragsgegnerin (Ag) den Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung mit dem 01.01.2009 anzuerkennen und ab dem 01.02.2009 die entsprechenden gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Das SG hatte sich auf die Ausführungen des im Klageverfahren gehörten Sachverständigen Dr. R. gestützt, der ein tägliches Leistungsvermögen der Ag von nur noch unter drei Stunden angenommen hat (Gutachten vom 15.06.2009). Gegenüber den Begutachtungen im Verwaltungsverfahren sei ab Januar 2009 eine deutliche Verschlechterung eingetreten.

Die ASt hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen (L 19 R 844/09). Ferner hat sie am 03.11.2009 beantragt, die Vollstreckung des Urteils auszusetzen. Die erstinstanzliche Entscheidung sei unrichtig, da den Schlussfolgerungen des Dr. R. nicht gefolgt werden könne. Auf die im Klageverfahren eingebrachte Stellungnahme ihres sozialmedizinischen Dienstes vom 29.06.2009 zu den Ausführungen des Dr. R. werde Bezug genommen. Eine evtl. spätere Rückforderung der überzahlten Urteilsrente erscheine aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ag nicht erfolgversprechend. Denn die Ag sei derzeit arbeitslos gemeldet. Sie beziehe keine Leistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch und somit keine existenzsichernden Leistungen. Ihr Ehemann, ein ehemaliger Vollerwerbslandwirt, sei bereits berentet. Bei einem späteren Rentenbezug wäre eine Verrechnung der Urteilsrente nicht möglich, die zu Unrecht gezahlte Rente könnte nicht zurückgezahlt werden. Damit wäre der ASt als Verwalterin des Vermögens der Versichertengemeinschaft ein erheblicher Schaden zugefügt, der nur durch eine Aussetzung der Vollstreckung aus dem Endurteil vermieden werden könne.

Die Ag ist dem Antrag entgegengetreten. Weder habe die Berufung offensichtlich Aussicht auf Erfolg noch sei der Erfolg überwiegend wahrscheinlich. Dies ergebe sich jedenfalls nicht aus dem Umstand, dass der sozialmedizinische Dienst der ASt der Einschätzung des Dr. R. nicht zu folgen vermochte.

II.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung der Aussetzung der Vollstreckung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Nach § 154 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bewirkt die Berufung eines Versicherungsträgers Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen. Keine aufschiebende Wirkung tritt dagegen kraft Gesetzes für die Zeit nach Erlass des Urteils ein, wenn ein Versicherungsträger verurteilt wurde, dem Kläger eine Rente oder - wie hier - eine höhere Rente zu zahlen. Der Versicherungsträger ist daher verpflichtet, die sogenannte "Urteilsrente" anzuweisen, die der Kläger aber wieder zu erstatten hat, wenn das Urteil des Erstgerichts auf die Berufung hin oder in einem eventuellen Revisionsverfahren aufgehoben wird.

Auf Antrag oder von Amts wegen kann jedoch der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats des Landessozialgerichts gemäß § 199 Abs 2 Satz 1 SGG durch einstweilige Anordnung die Vollstreckung aus dem Urteil aussetzen, soweit - wie hier - die Berufung gemäß § 154 Abs 2 SGG keine aufschiebende Wirkung hat.

Die Entscheidung erfordert eine Folgenabwägung nach entsprechender Maßgabe der Vorschriften der Zivilprozessordnung. Für das Berufungsverfahren ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 09.10.2008 - L 3 U 593/08 ER, Beschlüsse ...

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