Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeugnisverweigerungsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 ZPO für den Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.09.2011 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.03.2010 bis 30.06.2010 und die Erstattung überzahlter Leistungen.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.03.2010 bis 31.08.2010. Aufgrund weiterer Informationen entzog der Beklagte die bewilligten Leistungen für die Zeit ab 01.07.2010 (Bescheid vom 16.06.2010), nahm die Bewilligung von Leistungen für die Zeit ab März 2010 zurück und forderte die Erstattung überzahlter Leistungen für die Zeit vom 01.03.2010 bis 30.06.2010 (Bescheid vom 23.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2010).

Im Rahmen der dagegen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage hat das SG die Beschwerdeführerin, die mit dem Kläger in eheähnlicher Gemeinschaft leben solle, als Zeugin vernehmen wollen. Die Beschwerdeführerin hatte die Beantwortung von Fragen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen verweigert. Das SG hat mit Beschluss vom 26.09.2011 festgestellt, dass der Beschwerdeführerin dieses Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht zustehe.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen könnten beim Kläger zu einem unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden führen. Ihr stehe daher ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Nr 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu. Soweit das Gericht von einer bestehenden Bedarfsgemeinschaft ausgehe, habe sie ein Zeugnisverweigerungsrecht. Im Übrigen würde sie dem Vorwurf der Beihilfe zum Leistungsbetrug ausgesetzt, wenn sich bei der Prüfung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse herausstelle, dass dem Kläger keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustünden (§ 384 Nr 2 ZPO).

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG festgestellt, dass der Beschwerdeführerin kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

Das SG kann im Rahmen der Beweisaufnahme Zeugen vernehmen, wobei die Regelungen u.a. der §§ 380 - 386 ZPO anwendbar sind (§§ 106 Abs 3 Nr 4, 118 Abs 1 Satz 1 SGG). Das SG hat hierüber zutreffend durch Beschluss entschieden (§ 118 Abs 1 Satz 2 ZPO). Ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß § 383 ZPO steht der Beschwerdeführerin nicht zu. Sie ist weder mit dem Kläger verlobt, verheiratet noch verwandt. Eine Lebenspartnerschaft i.S. des Gesetzes über eingetragene Lebenspartnerschaften kann ebenfalls nicht vorliegen.

Voraussetzungen für eine Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen i.S. des § 284 ZPO liegen ebenfalls nicht vor. Hiernach kann das Zeugnis über Fragen verweigert werden, deren Beantwortung den Zeugen oder eine Person, zu der er in einem der in § 383 Nr 1 - 3 bezeichneten Verhältnissen steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde (§ 384 Nr 1 ZPO). Die Fragen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen würden der Beschwerdeführerin keinen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen. Ein Schaden - soweit man das Behaltendürfen zu Unrecht erlangter Leistungen als Schaden ansehen mag - für den Kläger würde nicht zu einem Recht auf Zeugnisverweigerung führen, denn das Verhältnis zum Kläger entspricht nicht einem der in § 383 Nr 1 - 3 ZPO genannten Verhältnisse (vgl. oben).

Die Beantwortung von Fragen über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse würden der Beschwerdeführerin - auf den Kläger ist hier wiederum nicht abzustellen - nicht zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§384 Nr 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat bislang keine Angaben im Rahmen des Leistungsbezuges des Klägers gemacht. Sie ist vom Beklagten nicht gemäß § 60 Abs 4 SGB II befragt worden. Allein nach dieser Vorschrift ergibt sich ein Auskunftsanspruch des Beklagten gegenüber der Beschwerdeführerin. Ein Auskunftsanspruch des Klägers gegenüber der Beschwerdeführerin besteht nicht. Bislang hat sich der Beklagte jedoch allein an den Kläger gewandt. Dieser hat keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin gemacht bzw. machen können. Im Rahmen des Antragsverfahrens des Klägers hat die Beschwerdeführerin auch keinerlei anderweitige Erklärungen abgegeben bzw. eine Pflicht, sich zu erklären, nicht erfüllt. Es ist daher für den Senat nicht zu erkennen, inwieweit sie sich diesbezüglich bei Beantwo...

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