Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesamtheit der Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren. Kostenlast bei sofortigem (Teil) Anerkenntnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt der Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung. Bei Beendigung des Verfahrens wird die Gesamtheit der anläßlich des gerichtlichen Verfahrens einschließlich des Vorverfahrens entstandenen erstattungsfähigen Kosten in einer Entscheidung nach einem einheitlichen Kriterium, nämlich dem Verhältnis von Erfolg und Mißerfolg der Klage, auf die Beteiligten aufgeteilt. Das Veranlassungsprinzip greift dann korrigierend zu Lasten des obsiegenden Beteiligten ein, wenn dieser unnötigerweise gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen oder bestimmte, kostenmäßig aussonderbare Verfahrensabschnitte verursacht hat.

2. Treten die Voraussetzungen eines mit der Klage verfolgten Anspruchs auf wiederkehrende Leistungen aufgrund einer Änderung der Verhältnisse während des gerichtlichen Verfahrens ein, so richtet sich die Kostenquote bzw Kostenerstattungsquote nicht danach, für welche Teile des Verfahrens, sondern für welche Teile des geltend gemachten Anspruchszeitraums sich die Klage als begründet erwiesen hat.

3. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren hat die beklagte Partei grundsätzlich die Möglichkeit, die nach der Sach- und Rechtslage auf sie entfallende Kostenlast entsprechend § 93 ZPO durch sofortiges (Teil) Anerkenntnis abzuwenden, und zwar auch dann, wenn die Voraussetzungen des mit der Klage verfolgten Anspruchs aufgrund einer Änderung der Verhältnisse erst während des gerichtlichen Verfahrens eintreten. Dabei sind aber die Besonderheiten des Verhältnisses zwischen den Parteien des sozialgerichtlichen Verfahrens zu beachten. Danach kann das Anerkenntnis einer vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten, während des gerichtlichen Verfahrens eingetretenen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit des Versicherten in der Regel nicht als "sofortiges" Anerkenntnis gelten, das den Sozialversicherungsträger von der ihm nach dem Sachergebnis zufallenden Kostenlast freistellt: es kann diese aber mindern.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2720171

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