Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Rechtsschutz bei einer Kostensenkungsaufforderung

 

Leitsatz (amtlich)

Rechtsschutz gegen eine Kostensenkungsaufforderung besteht im Regelfall nicht. Dies gilt sowohl für das Hauptsacheverfahren als auch den einstweiligen Rechtsschutz

 

Normenkette

SGB II § 22 Abs. 1 S. 3; SGG § 86b

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 9. April 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Kostensenkungsaufforderung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II durch den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg).

Der Bf ist seit 21.07.2005 im Leistungsbezug nach dem SGB II. Nachdem mit Wirkung zum 01.11.2012 die Kaltmiete für die 43 m² große Wohnung des Bf in der A-Straße, A-Stadt von 475 EUR auf 543 EUR erhöht worden war (der Nebenkostenabschlag in Höhe von 50 EUR monatlich sowie der Heizkostenkostenabschlag in Höhe von ebenfalls 50 EUR monatlich blieben gleich), bewilligte der Bg zunächst mit Änderungsbescheid für den bis zum 31.01.2013 laufenden Bewilligungszeitraum die erhöhte Grundmiete von 543 EUR für die Zeit vom 01.11.2012 bis 31.01.2013, also unter Einbezug der beiden Pauschalen von jeweils 50 EUR Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 643 EUR monatlich. Auch für den laufenden Bewilligungszeitraum vom 01.02.2013 bis 31.06.2013 bewilligte der Bg dem Bf mit Bescheid vom 18.01.2013 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 643 EUR monatlich.

Gleichzeitig mit dem Bewilligungsbescheid vom 18.01.2013 für den laufenden Zeitraum erhielt der Bf vom Bg ein Schreiben mit Datum vom 18.01.2013, mit dem der Bf vom Bg aufgefordert wurde, die Mietkosten bis zum 01.02.2014 zu senken. Die Kaltmiete in Höhe von 543 EUR liege um 93,79 EUR über der nach Auffassung des Bg derzeit angemessenen Mietobergrenze in Höhe von 449,21 EUR. In dem Schreiben worden dem Bf sämtliche Möglichkeiten der Mietkostenreduktion aufgezeigt und der Bf darüber informiert, dass er sich sofort intensiv um die Senkung seiner Unterkunftskosten zu bemühen habe. Für die Wohnungssuche werde ihm eine Frist bis zum 01.02.2014 gewährt. Der Bf müsse allerdings ab 01.02.2013 jeden Monat am Monatsende die Bemühungen zur Absenkung der Mietkosten nachweisen, insbesondere acht konkrete Wohnungssuchen, erstmalig am 15.03.2013.

Am 05.03.2013 erhob der Bf Unterlassungsklage zum Sozialgericht München, anhängig unter S 54 AS 554/13, und stellte zugleich Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit folgenden Anträgen:

1. Dem Antragsgegner und Beklagten wird einstweilig und darüber hinaus, solange es der M. Mietmarkt gebietet, aufgegeben, es zu unterlassen, mich aufzufordern und von mir zu verlangen, dass ich eine Wohnung in der mit Urteil LSG München vom 11.07.2012, Az.: L 16 AS 127/10 erlaubten Größe "um 50 qm" für höchstens 449,21 EUR monatlich kalt suche und dies monatlich dem Antragsgegner und Beklagten nachweise.

2. Dem Antragsgegner und Beklagten wird einstweilig und dauerhaft aufgegeben, es zu unterlassen, mich aufzufordern und von mir zu verlangen, dass ich meine derzeitige Wohnung in der angemessenen Größe von 43 qm aufgebe und stattdessen eine kleinere Wohnung suche.

3. Dem Antragsgegner und Beklagten wird einstweilig und darüber hinaus, solange es der M. Mietmarkt gebietet, aufgegeben, es zu unterlassen, eine Frist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zur Senkung der Unterkunftskosten anlaufen zu lassen.

Der Bf ist der Auffassung, er sei mit dem Schreiben vom 18.01.2013 vom Bg zu einer zeit- und kostenaufwändigen und zugleich aus seiner Sicht völlig sinnlosen Wohnungssuche gezwungen worden. Das Wohnungsamt der Stadt A-Stadt habe mit Schreiben vom 23.10.2013 festgestellt, dass eine Miete von 543 EUR kalt im unteren Bereich des Mietmarktes läge. Die Unmöglichkeit einer Wohnungssuche auf der Basis von 449,21 EUR Kaltmiete werde durch Recherchen bei Immobilienscout24.de bestätigt. Das von ihm bewohnte Stadtviertel sei nicht teurer als andere. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei auch berechtigt, da sozialgerichtliche Verfahren erfahrungsgemäß etwa fünf Jahre dauern und der Bg bereits ab 01.02.2014 die volle Miete nicht mehr zahlen wolle. Außerdem laufe seit 01.02.2013 eine Frist nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, die umgehend gestoppt werden müsse, damit er keinen Nachteil erleide.

Das SG wies die Anträge mit Beschluss vom 9. April 2013 ab.

Es bestünde kein Anordnungsgrund. Angesichts der großzügigen Schonfrist von einem Jahr, die über die gesetzlich vorgesehene Frist von sechs Monaten hinausginge, bestünde schon keine Notwendigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Im Übrigen habe der Bf die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes, wenn die Kosten der Unterkunft ab 01.02.2014 tatsächlich abgesenkt würden.

Ein Anordnungsanspruch sei jedenfalls nicht gegeben.

Ein fehlerhaftes Kostensenkungsaufforderungsschreiben führe nach ...

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