Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Kostenentscheidung. Aufspaltung bei Kostenprivilegierung eines Verfahrensbeteiligten. keine Geltung des Grundsatzes der reformatio in peius

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kostenentscheidung ist aufzuspalten, wenn nur einer von mehreren Verfahrensbeteiligten zum kostenprivilegierten Personenkreis gehört.

 

Orientierungssatz

Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts kann im Berufungsverfahren zum Nachteil des Klägers abgeändert werden, weil insoweit der Grundsatz der reformatio in peius (Verböserungsverbot) nicht gilt.

 

Tenor

I. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.07.2006 wird in Ziffer II abgeändert und dem Kläger zu 2) werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

II. Im Übrigen werden die Berufungen der Kläger zu 1) und 2) zurückgewiesen.

III. Dem Kläger zu 2) werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt; der Klägerin zu 1) sind keine Kosten zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die miteinander verbundenen Streitsachen S 32 KN 133/03 P und S 32 KN 135/03 P durch entsprechende Erklärungen des Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2005 beendet worden sind.

Im Verfahren S 32 KN 133/03 P war der Bescheid vom 26.09.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23.06.2003 Streitgegenstand. Mit diesen Bescheiden hatte die Beklagte der am 01.11.2002 verstorbenen Mutter der Klägerin zu 1) auf deren noch zu Lebzeiten gestellten Antrag vom Juli 2002 Pflegegeld nach Stufe II ab 01.07.2002 gewährt. Bis zu ihrem Tode hatte die Versicherte im Haushalt der Klägerin zu 1) gewohnt. Diese war laut Erbschein des Amtsgerichts P. vom 16.12.2002 neben dem Beigeladenen, ihrem Bruder, Erbin zu 1/2 geworden. Den Widerspruch, mit dem Leistungen nach Stufe III begehrt worden waren, wies die Beklagte mit an die Klägerin zu 1) adressiertem Widerspruchsbescheid vom 23.06.2003 zurück. Mit am 23.06.2003 erhobener Klage begehrte die Klägerin zu 1) Leistungen nach Stufe III statt II. Der Kläger zu 2) hatte sich in der Klageschrift und der nachfolgenden Korrespondenz zum einen als Bevollmächtigter der Klägerin zu 1) bezeichnet und zum anderen - auf Nachfrage des Sozialgerichts und rechtlichen Hinweis - als weiterer Kläger, der eigene Ansprüche geltend mache. Während des Klageverfahrens, für das den Klägern zu 1) und 2) Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B. beigeordnet worden war, erklärte sich die Beklagte zunächst bereit, schon ab 01.10.2002 Pflegegeld nach Stufe III zu zahlen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.11.2005 erkannte sie solche Leistungen bereits ab 01.09.2002 an. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger zu 1) und 2), der für beide Kläger Vollmachten vorgelegt hatte, nahm das Angebot im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.11.2005 an und erklärte den Rechtsstreit insoweit für erledigt.

Im Verfahren S 32 KN 135/03 P war der Bescheid vom 02.01.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.06.2003 Streitgegenstand. Die Beklagte sagte der Klägerin zu 1) die Zahlung des ihr als Miterbin zu 1/2 zustehenden Betrags für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen aus der Versicherung ihrer Mutter zu. Mit ihrem Widerspruch forderte die Klägerin zu 1), an die der Bescheid gerichtet war, einen höheren, nicht näher bezifferten Betrag. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg. Mit der hiergegen gerichteten Klage vom 23.06.2003 verfolgte die Klägerin zu 1) ihr Begehren weiter. Das Sozialgericht verband, zunächst stillschweigend, die Verfahren, so dass sich Prozesskostenhilfe auch hierauf erstreckte und zwar auch für den Kläger zu 2) der ebenfalls eigene Rechte geltend machte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.11.2005 erklärte der Bevollmächtigte der Kläger zu 1) und 2) den Rechtsstreit für erledigt, soweit sich dieser auf die Gewährung von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen erstreckte.

Mit beim Sozialgericht am 19.12.2005 eingegangenem Fax beantragte der Kläger zu 2), zugleich als Bevollmächtigter der Klägerin zu 1), das Verfahren fortzusetzen. Für einen Abschluss lägen die Voraussetzungen nicht vor, speziell im Punkt Umzugskosten/Material- und Arbeitsaufwände für Wohnumfeldverbesserung. Aber auch im Streit um Pflegegeld sei nicht berücksichtigt worden, dass zwei Pflegepersonen notwendig gewesen waren, nämlich die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2).

Mit Urteil vom 27.07.2006 stellte das Sozialgericht fest, dass der Rechtsstreit S 32 KN 133/03 verbunden mit S 32 KN 135/03 P beendet worden ist. Außergerichtliche Kosten seien nicht zu erstatten. Im Rubrum wurden die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) aufgeführt. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, soweit der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Streitgegenstand gewesen sei, sei die Klage durch Rücknahme beendet worden und im Übrigen durch das vom Bevollmächtigten der Kläger angenommene Anerkenntnis.

Dagegen legten sowohl die Klägerin zu 1) als auch der Kläger zu 2) Berufung ein. Die Klägerin zu 1) ...

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