Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.03.2005 wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag, ihr für das Verfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Streitig ist die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II).

Die 1970 geborene Antragstellerin ist Eigentümerin eines Kfz Peugeot 206 Cabrio mit einem am 04.01.2005 geschätzten Wert von 12.550,00 EUR. Dieses Fahrzeug hatte sie im Juni 2003 als Ersteigentümerin erworben. Sie ist seit August 2003 Eigentümerin und Bewohnerin einer 4-Zimmer-Dachwohnung mit einer Grundfläche von 93,04 qm. Der Kaufpreis habe 80.000,00 EUR betragen und sie zahle 315,33 EUR an Schuldzinsen für die entsprechenden Darlehen. Die Klägerin besitzt eine Lebensversicherung, auf die sie bisher Beiträge in Höhe von 7.173,94 EUR eingezahlt und die - nach bereits erfolgter Auszahlung in Höhe von 4.600,00 EUR - einen Restrückkaufswert in Höhe von 5.439,70 EUR hat. Die Lebensversicherung läuft zum 01.01.2013 ab.

Mit Bescheid vom 25.01.2005 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag vom 17.08.2004 auf Bewilligung von Alg II mangels Hilfebedürftigkeit ab. Bei der Antragstellerin sei anzurechnendes Vermögen in Höhe von 13.341,45 EUR abzüglich dem der Antragstellerin zustehenden Freibetrag in Höhe von 7.750,00 EUR vorhanden. Das Kfz sei bei der Vermögensberechnung mit 7.550,00 EUR zu berücksichtigen, denn als angemessen sei lediglich ein Kfz mit einem Wert von 5.000,00 EUR anzusehen. Das Wertguthaben auf einem Bausparvertrag in Höhe von 351,65 EUR sei ebenso zu berücksichtigen wie der Restrückkaufswert für die angegebene Lebensversicherung in Höhe von 5.439,70 EUR. Zur Frage der Anrechnung einer Unfallversicherung könnten derzeit noch keine Ausführungen gemacht werden. Den Widerspruch hiergegen wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2005 zurück. Das zu berücksichtigende verwertbare Vermögen in Höhe von 5.945,64 EUR samt der im März 2005 als Einkommen zu berücksichtigenden Eigenheimzulage in Höhe von 1.278,00 EUR führe zum Ausschluss der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin. Die Eigentumswohnung sei unangemessen groß. Angemessen für eine Einzelperson seien 50 qm bzw 2 Wohnräume. Ab 01.08.2005 seien daher nicht mehr die Kosten für eine entsprechend große Wohnung, sondern lediglich - fiktive - Mietkosten in Höhe von 266,00 EUR zuzüglich Heizkosten für eine angemessene Wohnung zu übernehmen. Hinsichtlich des während des Bezuges von Arbeitslosengeld angeschafften Cabriolets handle es sich zwar nicht um ein Luxusfahrzeug. Unter Berücksichtigung des Lebensumstandes "Arbeitslosigkeit" sei es aber nicht mehr als angemessen anzusehen. Das vorhandene verwertbare Bausparvermögen betrage 505,94 EUR. Auch die Lebensversicherung sei in Höhe des Restrückkaufwertes (5.439,70 EUR) verwertbar. Verbindlichkeiten aus der Anschaffung der Eigentumswohnung könnten nicht mit dem verwertbaren Vermögen verrechnet werden, zumal diesen Verbindlichkeiten auch der entsprechende Vermögenswert der Eigentumswohnung gegenüberstehe.

Die Antragstellerin hat hiergegen Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben und beantragt, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung vorläufiger Leistungen zu verurteilen. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 23.03.2005 diesen Antrag abgelehnt. Ein Anspruch bestehe nicht, denn es sei verwertbares Vermögen bei der Antragstellerin vorhanden. Ein Kfz mit einem Wert von ca 12.550,00 EUR sei nicht mehr als angemessen anzusehen. Soweit dessen Wert 5.000,00 EUR übersteige, sei dieser Betrag als Vermögen zu berücksichtigen. Eine Verwertung der Lebensversicherung sei nicht als unwirtschaftlich anzusehen, denn der bereits ausbezahlte Betrag sowie der noch ausstehende Rückkaufswert würden die eingezahlten Beiträge übersteigen. Verbindlichkeiten aus dem Erwerb der Eigentumswohnung seien nicht zu berücksichtigen. Die Größe bzw die Anzahl der Räume dieser Eigentumswohnung seien einer Einzelperson nicht angemessen und es sei nicht Ziel des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), zu einer erheblichen Vermögensbildung beizutragen. Dabei sei nicht außer Acht zu lassen, dass der Wert der Wohnung die bestehenden Verbindlichkeiten tatsächlich wohl übersteigen werde.

Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgetragen, bei dem Kfz handle es sich um ein für die Erwerbstätigkeit notwendiges Verkehrsmittel, nicht aber um einen Luxusvermögensgegenstand. Im Übrigen würde die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges mit einem Wert von ca 5000,00 EUR dazu führen, dass die Antragstellerin ein reparaturanfälliges Fahrzeug gegen ein noch gut erhaltenes Cabriolet eintauschen müsste, das aber auch im Laufe der Zeit an Wert verlieren und somit irgendwann die Grenze von 5.000,00 EUR erreichen würde. Die Verbindlichkeiten hinsichtlich der sehr günstig angeschafften Eigentumswohnung se...

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