Art. 1 Abschnitt I Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

 

(1) 1Dieses Gesetz regelt, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten, die Besoldung der Beamten und Richter des Freistaates Bayern und der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die ehrenamtlichen Richter. 2Es trifft ferner Regelungen für Fürsorgeleistungen, Dienstaufwandsentschädigungen und Nebenamtsvergütungen.

 

(2) Abschnitt III dieses Gesetzes gilt für Arbeitnehmer des Freistaates Bayern, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

 

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände

Art. 2 - 18 Abschnitt II Vorschriften für Beamte und Richter

Art. 2 Bayerische Besoldungsordnungen

Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen, die Amtsbezeichnungen und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen in diesen Ämtern richten sich nach den Bayerischen Besoldungsordnungen A, B und R (Anlage 1).

Art. 3 Festlegung besonderer Eingangsämter

 

(1) Als besondere Eingangsämter werden festgelegt

 

1.

in der Laufbahn, deren regelmäßiges Eingangsamt die Grundamtsbezeichnung "Oberamtsgehilfe" bzw. "Oberamtsgehilfin" trägt, für Beamte, die im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt sind,

das Amt in der Besoldungsgruppe A 3,

 

2.

in der Laufbahn des einfachen Justizdienstes, deren regelmäßiges Eingangsamt die Grundamtsbezeichnung "Wachtmeister" bzw. "Wachtmeisterin" trägt,

das Amt in der Besoldungsgruppe A 3,

 

3.

in den Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker oder der Fachakademie für Landwirtschaft oder der Höheren Landbauschule vorgeschrieben ist, für Beamte, die die Prüfung bestanden haben, sowie in den

Laufbahnen des mittleren vermessungstechnischen Dienstes, des mittleren kartographischen Dienstes, des mittleren technischen Flurbereinigungsdienstes, der Restauratoren und der Zahntechniker,

das Amt in der Besoldungsgruppe A 7.

 

(2) Das Amt mit der Grundamtsbezeichnung "Oberwart" bzw. "Oberwartin" in der Besoldungsgruppe A 4 ist Eingangsamt für Laufbahnen des einfachen Dienstes, für die als Einstellungsvoraussetzung eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Facharbeiterprüfung vorgeschrieben ist, und für die Laufbahn des einfachen vermessungstechnischen Dienstes.

Art. 4 Einweisung in die Planstelle

1Werden Ämter mit höherem Endgrundgehalt verliehen, ist eine Einweisung in die höhere Planstelle mit einer Rückwirkung bis zu drei Monaten zulässig, wenn während dieser Zeit die Obliegenheiten dieser oder gleichwertiger Ämter wahrgenommen wurden. 2Voraussetzung ist, dass die Stellen, in die die Beamten eingewiesen werden, von dem Tag der Einweisung an besetzbar sind. 3In besetzbare höhere Planstellen können Beamte auch ohne die Voraussetzung des Satzes 1 auf den ersten oder einen sonstigen Tag des Kalendermonats, in dem die Verleihung wirksam wird, eingewiesen werden.

Art. 5

Art. 6 Zulagen für Beamte und Richter

 

(1) 1Richter, die als Generalsekretär des Verfassungsgerichtshofs verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage in Höhe des Unterschieds zwischen dem jeweiligen Grundgehalt ihrer Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe R 6. 2Die Stellenzulage gehört zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Tätigkeit als Generalsekretär mindestens zehn Jahre ausgeübt worden ist.

 

(2) Beamte und Richter erhalten für die Dauer ihrer Verwendung bei obersten Staatsbehörden eine Stellenzulage nach Maßgabe der Vorbemerkung Nummer 7 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B oder der Vorbemerkung Nummer 2 zur Bundesbesoldungsordnung R.

Art. 7 Aufwandsentschädigungen

 

(1) 1Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme den Beamten oder Richtern nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. 2Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen.

 

(2) 1Die zuständigen Staatsministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Grundsätze für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen nach Absatz 1 an die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen. 2Die Grundsätze können von den für die Staatsbeamten geltenden Bestimmungen abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse sachlich notwendig ist.

 

(3) 1Eine zur Abgeltung von Repräsentations- oder Kontaktverpflichtungen zustehende Dienstaufwandsentschädigung wird bei einer vertretungsweisen Wahrnehmung des mit der Dienstaufwandsentschädigung ausgestatteten Amts vom Ersten des auf den Beginn der Ver...

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