Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltsvorschussrecht. kein Anspruch auf Leistungen nach dem UVG. Ehegatten leben nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG dauernd getrennt, wenn ein Ehepartner ohne Befristung der Wirkung der Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wurde, beide Ehepartner aber die eheliche Lebensgemeinschaft hier aufnehmen und fortführen wollen (wie Urteile des Senats vom 19.12.2000 Az. 12 B 98.3388, vom 2.2.2001 Az. 12 B 99.1373 und vom 25.4.2002 Az. 12 B 01.2987. abweichend von NdsOVG vom 10.3.1999 FEVS 51, 526 und OVG NRW vom 5.2.2002 NJW 2002, 3564 = NDV-RD 2002, 82). keine analoge Anwendung des § 1 Abs. 2 UVG auf vorgenannte Fallgestaltungen. zur Rechtmäßigkeit des Ersatzverlangens des Leistungsträgers. das Elternteil, bei dem die Kinder leben, verletzt dann in fahrlässiger Weise die ihm obliegenden Mitteilungspflichten, wenn die Mitteilung der Abschiebung des anderen Elternteils aus der Strafhaft unterbleibt. Berufung des Beteiligten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. November 2002

 

Normenkette

UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 5 Abs. 1

 

Verfahrensgang

VG Bayreuth (Urteil vom 25.11.2002; Aktenzeichen B 3 K 01.745)

 

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. November 2002 wird aufgehoben.

II. Die Klagen werden abgewiesen.

III. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung und Rückzahlung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

1. Am 20. Februar 1995 beantragte die Klägerin zu 1 für ihre Töchter, die am 14. Februar 1991 geborene Klägerin zu 2 und die am 7. Februar 1992 geborene Klägerin zu 3, die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Einem Aktenvermerk des Beklagten vom 1. März 1995 ist zu entnehmen, dass der Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Klägerinnen zu 2 und 3 seit dem 30. November 1994 für voraussichtlich länger als sechs Monate inhaftiert sei. Darauf hin gewährte der Beklagte den Klägerinnen zu 2 und 3 mit Bescheiden vom 21. März 1995 für die Zeit ab dem 1. Dezember 1994, längstens für insgesamt 72 Monate, Leistungen nach dem UVG.

2. Mit Bescheid vom 17. Dezember 1998 wies das Landratsamt Kronach den Ehemann der Klägerin zu 1 aus der Bundesrepublik Deutschland aus, lehnte seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und stellte eine Entscheidung über seinen Antrag auf Befristung der Ausweisung zurück. Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage nahm der Ehemann der Klägerin zu 1 zurück. Am 6. April 2000 wurde er nach Pakistan abgeschoben. Unter dem 3. Juli 2000 teilte die Klägerin zu 1 dem Beklagten mit, dass ihr Ehemann nunmehr in Pakistan wohne, und erklärte auf Anfrage am 21. Juli 2000, die Ehe fortsetzen zu wollen.

3. Mit Bescheid vom 26. Juli 2000 stellte der Beklagte die Unterhaltsleistungen für die Klägerinnen zu 2 und 3 mit Ablauf des Monats Juli 2000 ein und verpflichtete die Klägerin zu 1 zum Ersatz der für die Zeit vom 1. Mai 2000 bis 31. Juli 2000 zu Unrecht ausbezahlten Leistungen in Höhe von 1.776 DM. Die hiergegen erhobenen Widersprüche wies die Regierung von Oberfranken mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2001 zurück.

4. Am 29. August 2001 erhoben die Klägerinnen Klage und beantragten,

  1. den Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2001 aufzuheben und
  2. den Beklagten zu verpflichten, den Klägerinnen zu 2 und 3 Leistungen nach dem UVG in gesetzmäßiger Höhe für den Zeitraum August bis November 2000 zu gewähren.

Sie tragen vor, die den Bescheid tragende Annahme, ein dauerndes Getrenntleben liege dann nicht vor, wenn es an der häuslichen Gemeinschaft nur deshalb fehle, weil der Ehegatte aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde, sei falsch. Es mache keinen Unterschied, ob eine Unterbringung in einer Anstalt gegeben sei oder ob eine vollzogene Ausweisungsverfügung vorliege, weil in beiden Fällen eine auf einem Hoheitsakt beruhende tatsächliche Trennung der Ehegatten vorliege. Bezüglich der Rückzahlungsverpflichtung könne der Klägerin zu 1 keine Fahrlässigkeit hinsichtlich der (Nicht-) Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht vorgeworfen werden. Es bestünden unterschiedliche Definitionen hinsichtlich des Getrenntlebens in verschiedenen Rechtsbereichen. Einem juristischen Laien könne nicht zugemutet werden, diese Unterschiede zu kennen. Aus dem der Klägerin zu 1 vorgelegten Merkblatt sei nicht ersichtlich, dass ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem UVG nicht mehr bestehe, wenn eine Ausweisung vorliege. Zudem habe sie diesem Umstand mitgeteilt.

5. Mit Urteil vom 25. November 2002 gab das Verwaltungsgericht den Klagen statt. Die Klage der Klägerin zu 1 sei begründet, weil die auf § 5 Abs. 1 UVG gestützte Rückforderung rechtswidrig sei. Eine Rückforderung komme nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen nic...

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