Entscheidungsstichwort (Thema)

Innehaben einer Zweitwohnung, Wohnungsinhaber, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gesellschafter

 

Leitsatz (amtlich)

Steht eine Ferienwohnung im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sind die Gesellschafter nicht allein aufgrund ihrer Gesellschafterstellung zweitwohnungsteuerpflichtig.

 

Normenkette

GG Art. 105 Abs. 2a; KAG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

VG Regensburg (Urteil vom 03.07.2007; Aktenzeichen 11 K 07.242)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 3. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Rz. 1

 Der Kläger zu 1. und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2., wenden sich gegen ihre Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer für eine 33 qm große Ferienwohnung im Gebiet der beklagten Gemeinde (Apartmenthaus I…. Wohnung Nr. 6).

Rz. 2

 Als Eigentümer der Wohnung und zwei weiterer Ferienwohnungen in demselben Apartmenthaus sind im Grundbuch der in M…. (Hessen) wohnende Kläger zu 1. und seine drei Kinder als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen. Die 1995 vom Bauträger erworbenen Wohnungen werden an wechselnde Kur- und Feriengäste vermietet. Mit der gewerblichen Vermietung hat die Gesellschaft auf der Grundlage von “Kurgastvermietungsverträgen” vom 26. Mai 1996 Frau S… beauftragt. Nach § 3 des jeweiligen Vertrages darf “der Eigentümer … sein Apartment maximal 4 Wochen pro Jahr und nur nach Rücksprache mit Frau S… nutzen”.

Rz. 3

 Die Beklagte zog die Kläger mit Bescheid vom 1. Dezember 2005, geändert durch Bescheid vom 23. Januar 2006, als Gesamtschuldner für die Wohnung zu einer Zweitwohnungsteuer für 2005 und die Folgejahre in Höhe von 87,– € pro Jahr heran. Dabei ging die Beklagte von einer Eigennutzungsmöglichkeit von bis zu einem Monat aus und legte nach § 5 Abs. 2 Buchst. b ihrer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung – ZwStS) vom 8. Dezember 2004, geändert durch Satzung vom 12. Dezember 2005, einen Steuersatz von 50 v.H. zugrunde. Die Kläger erhoben hiergegen Widerspruch. Zum einen seien nicht sie Eigentümer der Wohnung, sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zum anderen würden alle drei Wohnungen ausschließlich an Feriengäste vermietet und weder von den Gesellschaftern noch von der Klägerin zu 2. selbst genutzt. Das Landratsamt Passau wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2007 zurück.

Rz. 4

 Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage mit Urteil vom 3. Juli 2007 stattgegeben und den (geänderten) Zweitwohnungsteuerbescheid sowie den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Die Klägerin zu 2. dürfe schon deshalb nicht zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden, weil sie die Wohnung nicht in einer für die Besteuerung erforderlichen Weise “innehabe”. Auch soweit der Bescheid den Kläger zu 1. betreffe, sei er rechtswidrig. Zwar könne dieser als Mitgesellschafter grundsätzlich der Zweitwohnungsteuerpflicht unterliegen. Jedoch sei der Steuertatbestand nicht erfüllt, weil die Gesellschafter sich das Eigennutzungsrecht an der Wohnung nur für maximal vier Wochen im Jahr vorbehalten hätten. Dieser Zeitraum liege unterhalb der steuerlichen Erheblichkeitsschwelle. Die Grenze des dem Satzungsgebers zustehenden Ermessens, ab welcher Dauer er das Innehaben einer Zweitwohnung für den persönlichen Lebensbedarf der Steuer unterwerfe, sei dann erreicht, wenn die Dauer so kurz sei, dass die Nutzung oder Vorhaltung der Zweitwohnung nicht mehr als Ausdruck besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit angesehen werden könne. Diese Erheblichkeitsschwelle werde mit Blick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse breiter Bevölkerungskreise dann unterschritten, wenn eine Ferienwohnung nur für bis zu vier Wochen im Jahr angemietet werde. Das müsse schon aus Gründen der Gleichbehandlung auch für Wohnungseigentümer gelten, die ihre Wohnung teilweise an Feriengäste vermieteten und teilweise selbst nutzten. Die in der Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten vorgesehene gestaffelte Besteuerung des Innehabens einer Zweitwohnung sei daher rechtswidrig, soweit sie einen Zeitraum von weniger als vier Wochen erfasse. Vor diesem Hintergrund komme es nicht mehr auf die Frage an, ob überhaupt noch von einem Vorhalten der Wohnung “für den persönlichen Lebensbedarf” die Rede sein könne, wenn die Gesellschafter das Eigennutzungsrecht tatsächlich über einen langen Zeitraum hinweg niemals ausgeübt hätten.

Rz. 5

 Die Beklagte macht mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung geltend: Eine Erheblichkeitsschwelle von vier Wochen, wie sie das Verwaltungsgericht entwickelt habe, gebe es nicht und lasse sich insbesondere auch nicht auf die ...

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