Entscheidungsstichwort (Thema)

Informationszugang. Diensttelefonliste eines Jobcenters. Amtliche Information (offengelassen). Ausschlussgrund „mögliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit”. Rechtsgüter des Einzelnen. Funktionsfähigkeit einer Behörde

 

Leitsatz (amtlich)

Aus dem Informationsfreiheitsgesetz ergibt sich kein Anspruch auf Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste eines Jobcenters.

Der Anspruch ist nach § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen, weil das Bekanntwerden der Durchwahlnummern und Namen der Sachbearbeiter sowohl die Individualrechtsgüter der Mitarbeiter (Gesundheit, Ehre) als auch die Funktionsfähigkeit des Jobcenters gefährden kann.

 

Normenkette

IFG § 1 Abs. 1; SGB II § 44b Abs. 1; IFG § 2 Nr. 1, § 3 Nr. 2

 

Verfahrensgang

VG Ansbach (Urteil vom 14.11.2014; Aktenzeichen AN 14 K 13.302149)

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 20.10.2016; Aktenzeichen 7 C 23.15)

 

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der auch im Zuständigkeitsbereich des Beklagten als Rechtsanwalt tätige Kläger begehrt die Übermittlung einer Diensttelefonliste mit den Durchwahlnummern der mit Bürgerkontakt tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Jobcenter Nürnberg-Stadt.

Der Beklagte hat als gemeinsame Einrichtung von Bundesagentur für Arbeit und Stadt Nürnberg den Entschluss gefasst, die Dienstleistung „Telefonie” der Bundesagentur für Arbeit zu übertragen (§ 44b Abs. 4 SGB II). Diese stellt generell die telefonische Erreichbarkeit der Mitarbeiter/-innen der Jobcenter in Deutschland nicht über Durchwahltelefonnummern sicher, sondern steuert sie über ein Service Center, das montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr unter einer einheitlichen, im Internet veröffentlichten Telefonnummer erreichbar ist.

Am 15. August 2013 beantragte der Kläger beim Beklagten die Übersendung der internen Diensttelefonliste mit den entsprechenden Durchwahlnummern der mit Bürgerkontakt tätigen Mitarbeiter/-innen.

Mit Bescheid vom 22. August 2013 lehnte der Beklagte dies ab. Zur Begründung führte er aus, die telefonische Erreichbarkeit des Jobcenters sei durch das Service Center gewährleistet. Der Schutz personenbezogener Mitarbeiterdaten nach § 5 Abs. 1 IFG stehe einer Herausgabe der Telefonliste entgegen. Eine Telefonliste ohne Namen der Mitarbeiter sei nicht hilfreich, da es für Außenstehende aufgrund der Kundensteuerung und der Sonderteams im Jobcenter Nürnberg-Stadt praktisch unmöglich sei, die jeweils richtige Rufnummer zu finden.

Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2013 zurück. Eine Abwägung der Interessen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am Schutz ihrer personenbezogenen Daten mit dem Informationsinteresse des Widerspruchsführers ergebe, dass die Schutzbedürftigkeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen das Interesse des Widerspruchsführers überwiege.

Die hiergegen mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 14. November 2014 abgewiesen. Einiges spreche dafür, dass rein dienstinterne Daten, die wie die streitgegenständliche Telefonliste nicht Bestandteil eines bestimmten Verwaltungsvorgangs werden sollten, ebenso wie Entwürfe und Notizen i.S.v. § 2 Nr. 1 IFG nicht als amtliche Informationen angesehen werden könnten. Im Übrigen hätte das Begehren des Klägers eine Informationsbeschaffungspflicht zum Inhalt, die das Informationsfreiheitsgesetz gerade nicht normiere. Denn beim Beklagten sei lediglich eine Telefonliste vorhanden, die die vollständigen Namen sämtlicher Mitarbeiter enthalte, also auch derer, die nicht mit Bürgerkontakt im Sinne des klägerischen Antrags tätig seien, so dass dieser im Grunde die Erstellung einer derzeit nicht vorhandenen Liste verlange. Ungeachtet dessen scheitere der geltend gemachte Anspruch jedenfalls am Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG, da das Informationsbegehren des Klägers weit über die vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 4 IFG zugelassene Bekanntgabe personenbezogener Daten von Amtsträgern (Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind) hinausgehe.

Mit der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu verurteilen, dem Kläger Zugang zu den Diensttelefonlisten mit den Durchwahlnummern der im Bürgerkontakt tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Jobcenters Nürnberg-Stadt zu gewähren.

Das klägerische Begehren, von einem namentlichen Mitarbeiter e...

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