Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahlanfechtung. Beschwerde der Gruppe der Beamten und Anschlußbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts München. Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Landesrecht– vom 15. Oktober 1990. Personalvertretungsrecht Bayern. schriftliche Stimmabgabe bei Teilen einer Dienststelle (Universität …). Anfechtung nur der Wahl der Vertreter der Beamten. Pflicht zur Mitwirkung des Dienststellenleiters bei der Wahlwerbung durch einen Wahlwerber

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist unzulässig, bei der Wahl des Personalrats für die gesamte Dienststelle schriftliche Stimmabgabe anzuordnen.

 

Normenkette

BayPVG Art. 25 Abs. 1, Art. 6 Abs. 5; BPersVG §§ 25, 6 Abs. 3; WO-BayPVG § 16 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1; BPersVWO § 16 Abs. 1 S. 1, § 19

 

Verfahrensgang

VG München (Beschluss vom 15.10.1990; Aktenzeichen M 20 P 90.2871)

 

Tenor

I. Auf die Anschlußbeschwerde hin wird unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München – Fachkammer für Personalvertretungsrecht – vom 15. Oktober 1990 die Wahl des Personalrats der Universität … – Stammdienststelle – für unwirksam erklärt.

II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Für die Wahl des Personalrats der Universität … – Stammdienststelle – ordnete der Wahlvorstand ausschließlich Briefwahl an und setzte fest, daß die Wahlbriefe bis spätestens 3. Juli 1990, 16.15 Uhr, beim Wahlvorstand eingegangen sein mußten. Der Vorsitzende des Wahlvorstands versandte mit Schreiben vom Juni 1990 die Wahlunterlagen an die Wahlberechtigten.

Nach dem vom Beteiligten zu 1. vorgelegten Wahlergebnis betrug die Zahl der Wahlberechtigten bei der Stammdienststelle der Universität … einschließlich der Antragsteller 6.632. Die Beschäftigten der Stammdienststelle sind im wesentlichen über das Stadtgebiet von München verteilt; kleinere Dienststellen gibt es auch außerhalb der Landeshauptstadt. Eine größere Zahlvon Beschäftigten befindet sich in der Verwaltung … (ca. 200), im Hauptgebäude … (ca. 200), im … (ca. 300), im Institut für Physiologische Chemie (ca. 300), in der Zahnklinik und in der Augenklinik (jeweils mindestens 200), in der Sektion Physik (mindestens 200) sowie in den am … befindlichen Bereichen Chemie, Pharmazie und Zoologie (ca. 300).

Der Antragsteller zu 1 bewarb sich für die Wahl zum Personalratsmitglied als Vertreter der Gruppe der Beamten. Er erhielt nicht die erforderliche Stimmenzahl.

Mit Schreiben vom 16. Juli 1990, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 19. Juli 1990, fochten die Antragsteller die Wahl zur Personalvertretung „zumindest für die Gruppe der Beamten” an. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht stellten die Antragsteller zu 1) und 2) den Antrag aus dem Schriftsatz vom 16. Juli 1990 und erklärten, die Wahlanfechtung sollte sich von Anfang an nur auf die Gruppe der Beamten beziehen.

Mit Beschluß vom 15. Oktober 1990 erklärte das Verwaltungsgericht die Personalratswahl bei der Universität … – Stammdienststelle – hinsichtlich der Wahl der Vertreter der Beamten für ungültig.

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt: Die Wahl zum Personalrat hätte nicht dergestalt durchgeführt werden dürfen, daß ausschließlich Briefwahl erfolgt sei. Von dem Grundsatz des § 16 WO-BayPVG, daß die Wahlhandlung in einem Wahlraum stattfinde, könnten Ausnahmen nur nach Maßgabe der §§ 17 und 19 WO-BayPVG zugelassen werden. Die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmungen lägen jedoch nicht vor. Die Gruppe der Beamten im Personalrat der Universität – Stammdienststelle – legte Beschwerde ein. Die schriftliche Stimmabgabe widerspreche nicht dem Grundsatz der geheimen Abstimmung noch werde hierdurch die Wahlfreiheit oder das Wahlgeheimnis verletzt. Dies ergebe sich aus dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Februar 1978 (AP Nr. 7 zu § 19 BetrVG 1972), auch wenn sich diese Entscheidung nur auf eine Vorabstimmung im Rahmen einer Betriebsratswahl beziehe, für die es keine gesonderten Ordnungsvorschriften gebe. Selbst dann, wenn bei einer generellen Briefwahl von einem Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren ausgegangen werde, sei hierdurch das Wahlergebnis weder geändert noch beeinflußt worden. Es sei nicht ersichtlich, daß sich ein Wähler bei einer Briefwahl anders als bei einer Urnenwahl entscheide.

Sie stellt den Antrag, den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 1990 aufzuheben und den Antrag der Antragsteller abzuweisen.

Der Vorsitzende des Personalrats der Universität … – Stammdienststelle – schließt sich diesem Antrag an.

Die Vertreterin des Dienststellenleiters beantragt, den Beschluß des Bayer. Verwaltungsgerichts München vom 15. Oktober 1990 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

Die Antragsteller sind der Auffassung, der Antragsteller zu 1. sei von der Verwaltung der Universität … bei seiner Wahlwerbung nicht in der erforderlichen Weise unterstützt worden. Die Verwaltung habe es nicht...

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