Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienstpostenbesetzung. Auswahlentscheidung auf Grund von Rangliste. fehlende Dokumentation etwaiger Auswahlerwägungen. „Nachschieben” von Auswahlerwägungen. Dienstpostenbesetzung (Antrag nach § 123 VwGO). Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 24. September 2004

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage des Anordnungsgrundes mit Blick auf einen faktischen Bewährungsvorsprung des ausgewählten Bewerbers

Das Gebot, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, begrenzt die Möglichkeit zur Ergänzung der Auswahlerwägungen (§ 114 Satz 2 VwGO)

 

Normenkette

VwGO §§ 123, 114 S. 2; BayBG Art. 12 Abs. 2; GG Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4

 

Verfahrensgang

VG Bayreuth (Beschluss vom 24.09.2004; Aktenzeichen B 5 E 04.946)

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Um den im Mitteilungsblatt Nr. * der Bayerischen Polizei vom 14. Mai 2004 ausgeschriebenen Dienstposten des „Sachbearbeiters gehobener Dienst – Verbrechensbekämpfung – bei der Polizeidirektion B. (A 12/A 13)” bewarben sich u.a. der Antragsteller und der Beigeladene. Besondere Qualifikationen wurden in der Stellenausschreibung nicht benannt. Nach der Ausschreibung ist der Dienstposten noch bis zum 30. Juni 2006 mit einem Beamten besetzt, der die Regelung der Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch nimmt. Die Dienstpostenbesetzung sollte daher zunächst nur im Wege der Aufgabenwahrnehmung, eine Beförderung des künftigen Stelleninhabers frühestens mit dem Ruhestandseintritt des derzeitigen Stelleninhabers zum 1. Juli 2006 erfolgen.

Der 1955 geborene Antragsteller wurde am 1. November 1992 zum Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) ernannt; am 1. Februar 2000 wurde ihm das Amt eines Kriminalhauptkommissars der Besoldungsgruppe A 12 übertragen. In der vorletzten dienstlichen Beurteilung vom 2. Juni 2000 (Beurteilungsraum 1.6.1997 bis 31.5.2000), also in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12, erhielt er das Gesamturteil 11 Punkte, in der letzten dienstlichen Beurteilung vom 10. Juni 2003 das Gesamturteil 14 Punkte.

Der 1959 geborene Beigeladene wurde am 1. März 1998 zum Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) ernannt; am 1. September 2001 wurde ihm das Amt eines Polizeihauptkommissars der Besoldungsgruppe A 12 übertragen. In der vorletzten dienstlichen Beurteilung – also in einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 – erhielt er das Gesamturteil 12 Punkte, in der letzten dienstlichen Beurteilung erhielt er – wie der Antragsteller – das Gesamturteil 14 Punkte.

Ausweislich der Behördenheftung (Bl. 6/7) ist der Beigeladene mit Rangzahl 1.07 an erster Stelle, der Antragsteller mit Rangzahl 1.23 an zweiter Stelle der (neun Bewerber umfassenden) Bewerberliste gereiht.

Das Polizeipräsidium O. bat das Bayer. Staatsministerium des Innern (StMI), im Rahmen der Dreierauswahl den Antragsteller auf dem Dienstposten zu bestellen. Dabei wurde insbesondere auf die kriminalpolizeiliche Verwendung des Antragstellers, die der Beigeladene nicht aufweisen könne, abgestellt.

Das StMI entschied sich für den Beigeladenen. Der Hauptpersonalrat stimmte der Beauftragung des Beigeladenen mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte des ausgeschriebenen Dienstpostens zu. Aus dem Schreiben des StMI an den Hauptpersonalrat vom 21. Juli 2004 ergibt sich lediglich – neben den Rangzahlen der Bewerber eins bis drei –, dass die vorletzte Beurteilung des Beigeladenen das niedrigere Amt betrifft.

Mit Schreiben des PP O. vom 17. August 2004, ausgehändigt am 18. August 2004, wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er bei der Besetzung der Stelle nicht habe berücksichtigt werden können und der Beigeladene mit Wirkung vom 1. September 2004 mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte beauftragt und ab 1. Juli 2006 auf dem Dienstposten bestellt werde.

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 24. August 2004 Widerspruch.

Ferner beantragte er mit Schriftsatz vom 26. August 2004 beim Verwaltungsgericht Bayreuth,

dem Antragsgegner zu untersagen, die im MBl Nr. … vom 14. Mai 2004 unter der Nr. 4.4 ausgeschriebene Stelle eines Sachbearbeiters/in gehobener Dienst – Verbrechensbekämpfung – bei der Polizeidirektion B. (A 12/13) bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers bzw. bis zum Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Ein Anordnungsgrund liege vor, weil bereits die Übertragung der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte einer effektiven gerichtlichen Kontrolle bedürfe. Würde der Mitbewerber tatsächlich die Dienstgeschäfte antreten, hätte er bei längerem Zuwarten einen erheblichen „Bewerbervorsprung”. Ein Anordnungsanspruch sei gegeben, weil gegen das Prinzip der Bestenauslese verstoßen werde. Dem Antragsteller sei nicht bekannt, aus welchen Gründen sein Mitbewerber den Vorzug erhalten habe. Der Antra...

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