1 Interne und externe Teilung

Durch den Versorgungausgleich werden die während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche der Ehegatten im Scheidungsfall ausgeglichen.

Bei einer internen Teilung erfolgt die Fortführung der bisherigen Versorgungsansprüche durch den bisherigen Versorgungsträger für beide ehemaligen Ehegatten. Bei einer externen Teilung werden die Versorgungsansprüche des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei einem von ihm neu ausgewählten Versorgungsträger fortgeführt.

Werden zum Zeitpunkt des Versorgungsausgleichs bereits Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung bezogen, bleibt es bei der Beitragspflicht der geteilten Leistungen für beide ehemaligen Ehegatten. Auch bei einem erst später folgenden Leistungsbezug stellen die ausgezahlten Renten an die ehemaligen Ehegatten jeweils beitragspflichtige Versorgungsbezüge dar. Dies gilt gleichermaßen bei einer einmaligen Kapitalleistung[1] anstelle einer laufenden Rentenzahlung.

Handelt es sich bei den Ansprüchen um Leistungen aus Altersvorsorgevermögen i. S. d. § 92 EStG (sog. Riester-Förderung), sind diese nicht beitragspflichtig.[2]

2 Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

Bei einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bezieht die ausgleichsverpflichtete Person weiterhin die volle Leistung von dem Versorgungsträger. Daher bleibt es auch weiterhin bei der vollen Beitragspflicht für diesen Versorgungsbezug. Allerdings mindern die auf den Ausgleichswert entfallenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung die Ausgleichsverpflichtung. Dies gilt für den Versorgungsausgleich nach den §§ 1587 ff. BGB bzw. nach den §§ 20 bis 22 und 28 VersAusglG.

Eine Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG nach der Ehescheidung reduziert hingegen den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge