Der Bauträger ist abzugrenzen vom Baubetreuer, der auf dem Grundstück des Bauherrn in dessen Namen und für dessen Rechnung ein Bauvorhaben vorbereitet oder durchführt. Im Unterschied zum Baubetreuer ist der Bauträger selbst Bauherr und tritt nach außen auch als Bauherr auf.

Das Grundstück steht i. d. R. im Eigentum des Bauträgers. Der Bauträger ist Herr des gesamten Baugeschehens, unmittelbar Vertragspartner des Architekten und der Bauunternehmer sowie Partner der Behörden und Empfänger der Baugenehmigung.

 
Achtung

Genehmigung erforderlich

Die Bauträgertätigkeit bedarf der Genehmigung nach § 34c Abs. 1 Ziff. 2a der Gewerbeordnung. Einzelheiten zur Ausübung des Bauträgergewerbes regelt die Makler- und Bauträgerverordnung, die das Ziel hat, die Vermögenswerte zu schützen, die die Auftraggeber dem Bauträger anvertrauen.

 
Hinweis

Änderungsvorbehalt im Kaufvertrag

Grundsätzlich ist der Bauträger berechtigt, aufgrund ihm im Bauträgervertrag erteilter Vollmachten die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung zu ändern.[1]

Diese Berechtigung hat er aber nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Wohnungseigentümergemeinschaft durch Anlegung der Wohnungsgrundbücher gemäß § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG entstanden ist. Die im Kaufvertrag erteilte Vollmacht muss auch grundbuchrechtlich hinreichend bestimmt sein. Diesem Grundsatz ist dann Genüge getan, wenn die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt wird. Hinsichtlich der Beschränkungen im Innenverhältnis setzt die Vereinbarkeit mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 308 Nr. 4 BGB eine Fassung der Vollmacht voraus, dass für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderung besteht. Dies ist dann zu bejahen, wenn für die Änderung ein erheblicher bzw. wichtiger Grund vorliegt. Die Klausel muss die erheblichen Gründe benennen und in ihren Voraussetzungen erkennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigen.

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