(1) Der Bauherr oder der Bauleiter betraut im Fall einer Baustelle, auf der mehrere Unternehmen anwesend sein werden, einen oder mehrere Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren im Sinne von Artikel 2 Buchstaben e) und f).

 

(2) Der Bauherr oder der Bauleiter sorgt dafür, daß vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan entsprechend Artikel 5 Buchstabe b) erstellt wird.

Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Sozialpartner von Unterabsatz 1 abweichen, außer wenn es sich um Arbeiten handelt,

  • die mit besonderen Gefahren, wie in Anhang II aufgeführt, verbunden sind

oder

  • für die nach Absatz 3 eine Vorankündigung erforderlich ist.
 

(3) Im Fall einer Baustelle,

  • bei der die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden

oder

  • deren voraussichtlicher Umfang 500 Manntage übersteigt, übermittelt der Bauherr oder der Bauleiter den zuständigen Behörden vor Beginn der Arbeiten eine Vorankündigung, deren Inhalt Anhang III entspricht.

Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und erforderlichenfalls auf dem laufenden zu halten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge