(1) Bausparkassen haben ihrem Geschäftsbetrieb Allgemeine Geschäftsgrundsätze und Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge zugrunde zu legen.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze müssen Bestimmungen enthalten über
1. |
die Berechnungen für die Abwicklung der Bausparverträge unter Angabe der individuellen Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisse (§ 5 Absatz 4 Nummer 1) und der zugehörigen Wartezeiten; |
2. |
die Zusammensetzung der Zuteilungsmasse, die Zuteilungstermine sowie die Voraussetzungen und die Ermittlung der Reihenfolge für die Zuteilung (Zuteilungsverfahren); |
2a. |
die Berechnung der Mehrerträge aus der Anlage der Kollektivmittel nach § 1 Absatz 7 sowie die Verwendung des daraus gebildeten Sonderpostens "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung"; |
3. |
die Berechnung des Beleihungswertes der zu beleihenden Grundstücke; |
4. |
die Finanzierung von Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten; |
5. |
die Finanzierung von Gebäuden, die überwiegend oder ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen, soweit dies nach § 1 zulässig ist; |
6. |
das Verfahren bei Rückzahlung der Einlagen gekündigter Bausparverträge; |
(3) Die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge müssen Bestimmungen enthalten über
1. |
die Höhe und Fälligkeit der Leistungen des Bausparers und der Bausparkasse sowie über die Rechtsfolgen, die bei Leistungsverzug eintreten; |
2. |
die Verzinsung der Bauspareinlagen und der Bauspardarlehen; |
3. |
die Höhe der Kosten und Gebühren, die den Bausparern berechnet werden; |
4. |
die Voraussetzungen und die Ermittlung der Reihenfolge für die Zuteilung und die Bedingungen für die Auszahlung der Bausparsumme; |
5. |
die Sicherung der Forderungen aus Bauspardarlehen; |
6. |
die Bedingungen, nach denen ein Bausparvertrag geteilt oder mit einem anderen Bausparvertrag zusammengelegt oder die Bausparsumme erhöht oder ermäßigt werden kann; |
8. |
das zuständige Gericht oder einen Schiedsvertrag; |
(4) Die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge
2. |
dürfen keine Bestimmungen vorsehen, die die Zuteilung unangemessen hinausschieben, zu unangemessen langen Vertragslaufzeiten führen oder sonstige Belange der Bausparer nicht ausreichend wahren. |
(5) 1Legt eine Bausparkasse für die gleiche Zuteilungsmasse Allgemeine Geschäftsgrundsätze und Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge unterschiedlichen Inhalts zugrunde, sind diese so zu gestalten, dass zwischen ihnen eine weitgehende Ausgewogenheit gewährleistet ist. 2Bei Tarifen, die eine Bausparkasse nicht mehr anbietet, kann hiervon in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
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