Überblick

Das Bausparen, d. h. das Ansammeln von Kapital auf Bausparverträgen, um später von der Bausparkasse zinsgünstige Darlehen zum Erwerb von Wohneigentum zu erhalten, wird staatlich durch das Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) gefördert. Die Vergünstigungen des Bausparens in Form staatlicher Prämien sind in den letzten Jahren deutlich zurückgeführt worden. Eine Prämie wird nur bei unmittelbarer wohnwirtschaftlicher Verwendung des angesparten Bausparguthabens gewährt. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (§ 1 LPartG) können die Verdoppelung der Einkommensgrenze und Wohnungsbauprämie in Anspruch nehmen. Aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts ("Ehe für alle") ist der Begriff Ehegatte auch für gleichgeschlechtliche Ehen anzuwenden (Gesetz v. 20.7.2017, BGBl 2017 I S. 2787). Ab 2021 erhöhen sich die Obergrenzen der prämienbegünstigten Bausparleistungen und die Prämiensätze (JStG 2019 v. 12.12.2019, BStBl 2020 I S. 17). Außerdem hat der Gesetzgeber die Einkommensgrenzen für die Gewährung der Wohnungsbauprämie großzügig angehoben und damit den Personenkreis der Anspruchsberechtigten deutlich erweitert.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der staatlichen Bausparförderung ist mit dem Wohnungsbauprämiengesetz ein eigenes Gesetz vorbehalten. Ergänzt werden diese gesetzlichen Bestimmungen durch die Verordnung zur Durchführung des WoPG und die Wohnungsbau-Prämienrichtlinien.

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