Die Gewährung der Wohnungsbauprämie ist davon abhängig, dass das zu versteuernde Einkommen des Prämienberechtigten eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Die Einkommensgrenze liegt bei 35.000 EUR (bis 2020: 25.600 EUR) bzw. bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, die die Voraussetzung der Zusammenveranlagung erfüllen, bei 70.000 EUR (bis 2020: 51.200 EUR). Haben Ehegatten bzw. Lebenspartner die Einzelveranlagung gewählt, gelten dieselben Grenzen wie für Alleinstehende. Für jeden Ehegatten bzw. Lebenspartner ist gesondert zu prüfen, ob das von ihm zu versteuernde Einkommen die Einkommensgrenze von 35.000 EUR (bis 2020: 25.600 EUR) überschreitet.

Maßgebend ist das vom Finanzamt für das Prämienjahr bei der Einkommensteuerveranlagung festgesetzte zu versteuernde Einkommen oder, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt wird, das sich ergebende fiktive zu versteuernde Einkommen.[1] Einkünfte aus Kapitalvermögen, die infolge der Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer nicht in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden, bleiben bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und damit auch bei der Prüfung der maßgebenden Einkommensgrenze außer Ansatz.[2]

Das für die Berechnung der Einkommensgrenze maßgebende zu versteuernde Einkommen mindert sich bei Arbeitnehmern mit Kindern in jedem Fall um die Kinderfreibeträge (8.952 EUR für das Prämienjahr 2023[3]). Die Kinderabzugsbeträge sind auch dann zu berücksichtigen, wenn bei der Einkommensteuerberechnung Kinderfreibeträge nicht abgezogen worden sind, weil das hierfür gewährte Kindergeld die stattdessen mögliche steuerliche Entlastung übersteigt.[4] Dabei sind stets die für das gesamte Sparjahr in Betracht kommenden Kinderfreibeträge zugrunde zu legen[5] und für die Prüfung der Einkommensgrenze von 35.000 EUR (bis 2020: 25.600 EUR) bzw. 70.000 EUR (bis 2020: 51.200 EUR) abzuziehen.

[3] § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes.
[4]

S. Kindergeld.

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