Die Wohnungsbauprämie beträgt 10 % (bis 2020: 8,8 %) der prämienberechtigten Aufwendungen. Begünstigt sind aber maximal Bausparleistungen bis zu 700 EUR jährlich bzw. 1.400 EUR bei Ehegatten und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung[1] erfüllen (bis 2020: 512 EUR bzw. 1.024 EUR).[2] Die Wohnungsbauprämie kann also pro Jahr günstigstenfalls 70 EUR bzw. 140 EUR betragen (bis 2020 45,06 EUR bzw. 90,11 EUR). Die Prämie rechnet nicht zu den Einkünften i. S. d. Einkommensteuergesetzes.[3]

 
Hinweis

Verbesserte Wohnungsbauprämie

Neben der ab dem Sparjahr 2021 erhöhten Wohnungsbauprämie (erhöhter Prämiensatz und erhöhtes Sparvolumen)[4] können gleichzeitig mehr Steuerbürger in den Genuss einer ­Wohnungsbauprämie kommen. Gleichzeitig erfährt der Personenkreis der prämienberechtigten Bausparer eine deutliche Erweiterung, indem die zulässige Einkommensgrenze der Bausparer bei 35.000 EUR festgeschrieben wird bzw. bei 70.000 EUR für Ehegatten/Lebenspartner, die die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllen.[5]

[4] § 3 WoPG i. d. F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobiliät und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – JStG 2019 – v. 12.12.2019, BStBl 2020 I S. 17.
[5] S. Abschnitt 3.2.

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