(1) 1Normen und technische Zulassungen werden im Sinne dieser Richtlinie "technische Spezifikationen" genannt.

2Im Sinne dieser Richtlinie sind unter harmonisierten Normen die technischen Spezifikationen zu verstehen, die vom CEN oder vom CENELEC oder von beiden gemeinsam im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 83/189/EWG nach Stellungnahme des in Artikel 19 vorgesehenen Ausschusses und aufgrund der am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Stellen genehmigt wurden.

 

(2) 1Die Mitgliedstaaten gehen von der Brauchbarkeit der Produkte aus, die so beschaffen sind, daß die Bauwerke, für die sie verwendet werden, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung den wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 entsprechen, wenn diese Produkte die CE-Kennzeichnung tragen, aus der hervorgeht, daß sie sämtlichen Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich der Verfahren für die Konformitätsbewertung gemäß Kapitel V und dem in Kapitel III festgelegten Verfahren entsprechen. 2Die CE-Kennzeichnung besagt,

 

a)

daß sie mit den entsprechenden nationalen Normen übereinstimmen, in die die harmonisierten Normen umgesetzt worden sind und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind. 2Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen dieser einzelstaatlichen Normen;

 

b)

daß sie mit einer europäischen technischen Zulassung übereinstimmen, die nach dem Verfahren des Kapitels III ausgestellt wurde; oder

 

c)

daß sie den nationalen technischen Spezifikationen gemäß Absatz 3 entsprechen, soweit keine harmonisierten Spezifikationen vorliegen; ein Verzeichnis dieser nationalen Spezifikationen ist nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 2 zu erstellen.

 

(3) 1Die Mitgliedstaaten können der Kommission den Wortlaut ihrer nationalen technischen Spezifikationen, die ihres Erachtens mit den wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 übereinstimmen, übermitteln. 2Die Kommission leitet diese nationalen technischen Spezifikationen umgehend an die anderen Mitgliedstaaten weiter. 3Nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 2 unterrichtet sie die Mitgliedstaaten über diejenigen nationalen technischen Spezifikationen, bei denen von der Übereinstimmung mit den wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 ausgegangen wird.

4Für die Einleitung und Durchführung dieses Verfahrens ist die Kommission unter Einschaltung des in Artikel 19 vorgesehenen Ausschusses zuständig.

5Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen dieser technischen Spezifikationen. 6Diese werden außerdem von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

 

(4) Hat ein Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die bestehenden technischen Spezifikationen gemäß Absatz 2 nicht oder nur teilweise angewandt, aufgrund deren das Produkt entsprechend den Kriterien des Artikels 13 Absatz 4 dem Verfahren der Konformitätserklärung gemäß Anhang III Nummer 2 Ziffer ii ), Möglichkeiten 2 und 3, unterzogen werden muß, so wird unter Beachtung der entsprechenden Bestimmungen in Artikel 13 Absatz 4 und Anhang III die Brauchbarkeit des betreffenden Produkts im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 gemäß dem Verfahren von Anhang III Nummer 2 Ziffer ii ), Möglichkeit 2, nachgewiesen.

 

(5) Eine Liste der Produkte, die in bezug auf Gesundheit und Sicherheit nur eine untergeordnete Rolle spielen, wird von der Kommission nach Befassung des in Artikel 19 vorgesehenen Ausschusses erstellt, verwaltet und regelmäßig überarbeitet; die betreffenden Produkte können in Verkehr gebracht werden, sofern eine Erklärung des Herstellers über die Konformität mit den anerkannten Regeln der Technik vorliegt.

 

(6) 1Die CE-Kennzeichnung besagt, daß ein Produkt den Anforderungen der Absätze 2 und 4 genügt. 2Für das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf dem Produkt selbst, auf einem daran angebrachten Etikett, auf seiner Verpackung oder auf den kommerziellen Begleitpapieren ist der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verantwortlich.

3Ein Muster dieser CE-Kennzeichnung und die Bedingungen für seine Verwendung sind in Anhang III enthalten.

4Die Produkte im Sinne des Absatzes 5 dürfen die CE-Kennzeichnung nicht tragen.

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