(1) 1Die wesentlichen auf Bauwerke anwendbaren Anforderungen, die die technischen Merkmale eines Produkts beeinflussen können, sind in Form von einzelnen Vorgaben in Anhang I aufgeführt.

2Von diesen Anforderungen können eine, mehrere oder alle berücksichtigt werden; sie sind während einer angemessenen Lebensdauer zu erfüllen.

 

(2) Um etwaige unterschiedliche Bedingungen geographischer, klimatischer und lebensgewohnheitlicher Art sowie unterschiedliche Schutzniveaus zu berücksichtigen, die gegebenenfalls auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Ebene bestehen, können für jede wesentliche Anforderung Klassen in den Dokumenten nach Absatz 3 und den technischen Spezifikationen nach Artikel 4 für die einzuhaltende Anforderung festgelegt werden.

 

(3) Die wesentlichen Anforderungen werden in Dokumenten (Grundlagendokumente) konkret formuliert, mit denen die erforderlichen Verbindungen zwischen den wesentlichen Anforderungen nach Absatz 1 und den Normungsaufträgen, Aufträgen für Leitlinien für die europäische technische Zulassung oder der Anerkennung anderer technischer Spezifikationen im Sinne der Artikel 4 und 5 geschaffen werden.

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