(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Produkte gemäß Artikel 1, die zur Verwendung in Bauwerken bestimmt sind, nur in Verkehr gebracht werden können, wenn sie brauchbar sind, d.h. solche Merkmale aufweisen, daß das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installierung verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 erfüllen kann, wenn und wo für bestimmte Bauwerke Regelungen gelten, die entsprechende Anforderungen enthalten.
(2)
a) |
Falls die Produkte auch von anderen Richtlinien erfaßt werden, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit der Kennzeichnung nach Artikel 4 Absatz 2 angegeben, daß auch von der Konformität dieser Produkte mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist. |
(3) Betrifft eine später erlassene Richtlinie hauptsächlich andere Gesichtspunkte und nur in geringerem Umfang die wesentlichen Anforderungen der vorliegenden Richtlinie, so ist in dieser späteren Richtlinie sicherzustellen, daß sie auch die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie berücksichtigt.
(4) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen Bedingungen vorzuschreiben, die sie zum Schutz der Arbeitnehmer bei der Verwendung der Produkte für erforderlich halten, sofern dies keine Änderungen der Produkte in bezug auf die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge hat.
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